Landesverordnung über die Bestellung und die Berufsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI-VO) Vom 14. Januar 2005 § 1 Bestellungsverfahren
(1)Die Bestellung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist beim Innenministerium zu beantragen.
(2)Dem Antrag sind beizufügen 1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, 2. Nachweise über die fachliche Eignung und über die praktische Tätigkeit nach Ablegen der Laufbahnprüfung ( § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BerufsO-ÖbVI ), 3. ein amtsärztliches Zeugnis mit der Feststellung, dass die Bewerberin oder der Bewerber gesundheitlich für den Beruf geeignet ist, 4. eine Erklärung, dass
- a)die wirtschaftlichen Verhältnisse und die rechtlichen Verpflichtungen eine unabhängige Berufsausübung gestatten,
- b)die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und Abs. 4BerufsO-ÖbVI genannten Hinderungsgründe nicht gegeben sind, 5. ein amtliches Führungszeugnis und 6. ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 10 BerufsO-ÖbVI in Verbindung mit § 7 dieser Verordnung. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann durch Vorlage einer Geburtsurkunde, eines Reisepasses oder eines Personalausweises erbracht werden.
(3)Von einer Bewerberin oder einem Bewerber nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BerufsO-ÖbVI sind dem Antrag neben den Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen:
- beglaubigte Abschriften der über die Beschäftigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b BerufsO-ÖbVI erteilten Zeugnisse, die außer Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses auch das Verhalten und die Leistung wiedergeben müssen,
- Vermessungsrisse von zwei praktischen Vermessungsarbeiten unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades aus jedem der letzten acht Jahre der Beschäftigung bei einer Vermessungsstelle. Mindestens eine aller vorzulegenden praktischen Vermessungsarbeiten muss eine lang gestreckte Anlage betreffen.
(4)Von einer Bewerberin oder einem Bewerber nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BerufsO-ÖbVI sind dem Antrag neben den Unterlagen nach Absatz 2 Nachweise beizufügen:
- über die Zulassung oder Bestellung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in einem anderen Land,
- über den rechtskräftigen Verzicht auf die Zulassung oder Bestellung sowie
- über die praktische Tätigkeit bei einer Vermessungsstelle in Schleswig-Holstein nach dem Verzicht auf die Zulassung oder Bestellung.
(5)Die Bestellung, das Erlöschen der Bestellung und die Änderung des Niederlassungsortes werden vom Innenministerium im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2005, 41 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F4FNN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=%C3%96bVIV_SH_!_1