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§ 5 ÖbVI-VO Landesnorm Schleswig-Holstein - Vermessungsgenehmigung Landesverordnung über die Bestellung und die Berufsausübung der Öffentlich bestellt

Landesverordnung über die Bestellung und die Berufsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI-VO) Vom 14. Januar 2005 § 5 Vermessungsgenehmigung

(1)Vermessungsgenehmigungen werden der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erteilt, die
  1. die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen oder unter Ablegen der Laufbahnprüfung die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst oder zum gehobenen vermessungstechnischen Dienst erworben haben oder
  2. Diplom-Ingenieurin oder Diplom-Ingenieur oder Ingenieurin (grad.) oder Ingenieur (grad.) der Fachrichtung Vermessungswesen sind oder denen ein gleichwertiger akademischer Grad in einer gleichwertigen Fachrichtung verliehen wurde, nach Erwerb des akademischen Grades mindestens zwölf Monate bei einer Vermessungsstelle in Schleswig-Holstein tätig gewesen und mit allen für ihre Tätigkeit erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut sind. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen in einem Arbeitsverhältnis zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur stehen. Außerhalb dieses Arbeitsverhältnisses dürfen sie keine selbständige Tätigkeit im Bereich des Vermessungswesens ausüben. Dem Antrag auf Erteilung einer Vermessungsgenehmigung sind diese Nachweise und Bestätigungen beizufügen.
(2)Vermessungsgenehmigungen können für höchstens vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erteilt werden. Eine weitere Vermessungsgenehmigung kann erteilt werden, um die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BerufsO-ÖbVI geforderte Tätigkeit zu ermöglichen. Vermessungsgenehmigungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BerufsO-ÖbVI erfüllen, fallen nicht unter die in Satz 1 vorgesehene Begrenzung.
(3)Bei gemeinsamer Berufsausübung nach § 6 BerufsO-ÖbVI werden Vermessungsgenehmigungen auf gemeinsamen Antrag der Gemeinschaft erteilt.
(4)Vermessungsgenehmigungen gelten auch für die Vertreterin oder den Vertreter sowie für die mit der Abwicklung der Geschäfte Beauftragten.
(5)Wird eine Vermessungsgenehmigung von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zurückgegeben, soll ihr oder ihm für dieselbe Mitarbeiterin oder denselben Mitarbeiter eine neue Vermessungsgenehmigung nicht vor Ablauf eines Jahres erteilt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2005, 41 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F4FNN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=%C3%96bVIV_SH_!_5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.