Landesverordnung über die Besonderen Qualifikationen für ein Studium an einer Hochschule des Landes Schleswig-Holstein (Besondere Studienqualifikationsverordnung - BesStuQuaVO -) Vom 30. Januar 2007 § 1 Nachweis der fachgebundenen Hochschulreife durch Leistungspunkte
(1)Studierende an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder an einer Berufsakademie in Schleswig-Holstein, für die die Fachhochschulreife als Hochschulzugangsberechtigung vorgeschrieben ist, die die Vor- oder Zwischenprüfung bestanden haben oder mindestens 90 ECTS-Punkte (European Credit Transfer and Accumulation System) eines akkreditierten Bachelor-Studienganges nachweisen, sind zu einem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Universität, Kunsthochschule oder Musikhochschule) in gleichen oder fachlich eng verwandten Studiengängen berechtigt. Die Regelungen des § 2 bleiben unberührt. Eine exemplarische Zuordnung von Fachhochschulstudiengängen zu fachlich eng verwandten Studiengängen der wissenschaftlichen Hochschule ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Ist ein Studiengang in der Anlage zu dieser Verordnung nicht genannt, entscheidet die wissenschaftliche Hochschule auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers im Einzelfall auf Grund eines Vergleichs der Studieninhalte, ob der Studiengang der wissenschaftlichen Hochschule dem Fachhochschulstudiengang der Bewerberin oder des Bewerbers zugeordnet werden kann.
(2)Studierende, die die Vor- oder Zwischenprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder in einem gleichgestellten Studiengang an einer Berufsakademie in einem anderen Land der Bundesrepublik bestanden haben, erwerben nach Maßgabe von Absatz 1 die Berechtigung zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (fachgebundene Hochschulreife) in Schleswig-Holstein, wenn die Vor- oder Zwischenprüfung in dem betreffenden Studiengang als gleichwertig der Vor- oder Zwischenprüfung einer Fachhochschule in Schleswig-Holstein anerkannt wird. Die Feststellung der fachgebundenen Hochschulreife erfolgt durch die wissenschaftliche Hochschule unter Beteiligung einer Fachhochschule in Schleswig-Holstein hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Vor- oder Zwischenprüfung. Studierende, die mindestens 90 ECTS-Punkte eines akkreditierten Bachelor-Studienganges an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder an einer Berufsakademie in einem anderen Land der Bundesrepublik bestanden haben, sind nach Maßgabe von Absatz 1 zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule in Schleswig-Holstein berechtigt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 101 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F50NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BesQualV_SH_!_1