verordnung über die Besonderen Qualifikationen für ein Studium an einer Hochschule des Landes Schleswig-Holstein (Besondere Studienqualifikationsverordnung - BesStuQuaVO -) Vom 30. Januar 2007 § 2 Bes
Artikel 34des Gesetzes vom 15.
Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), 2. für die übrigen Studiengänge durch das Bestehen der Eignungsprüfung gemäß EignungsprüfungsVO-MHL. Das Bestehen der Eignungsprüfung gilt nicht als deutsche Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des Hochschulzulassungsgesetzes.
(2)Die Qualifikation für das Studium an der Muthesius Kunsthochschule wird nachgewiesen durch die allgemeine Hochschulreife und das Bestehen der Eignungsprüfung gemäß Eignungsprüfungsverordnung MKHS vom 18. April 2005 (NBI. MWV Schl.-H. S. 291) für die Bachelor-Studiengänge auf dem Gebiet der Freien Kunst, des Industriedesign, des Kommunikationsdesign und des Interior Design. Bei außerordentlicher künstlerischer Befähigung, die vom Eignungsprüfungsausschuss festgestellt wird, kann ausnahmsweise vom Nachweis der allgemeinen Hochschulreife abgesehen werden.
(3)Die Qualifikation für das Studium an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel wird nachgewiesen
- im Studiengang Kunst mit dem Studienziel Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien durch die allgemeine Hochschulreife und das Bestehen der Eignungsprüfung gemäß Eignungsprüfungsordnung Kunsterzieherinnen und Kunsterzieher vom
- März 1996 (NBl. MWFK/MFBWS Schl.-H. S. 171),
Artikel 36des Gesetzes vom 15.
Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153),
- im Studiengang Kunst mit dem Studienziel Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen durch die allgemeine Hochschulreife und das Bestehen der Eignungsprüfung gemäß Eignungsprüfungsverordnung - Kunst - Realschulen und Bachelor of Arts (KunstEigVO Realsch. und Bachelor) vom
- Februar 2004 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 87), geändert durch Artikel 3 der Landesverordnung vom
- Mai 2006 (NBl. MWV Schl.-H. S. 101),
- im Studiengang Sport durch die allgemeine Hochschulreife und das Bestehen der Eignungsprüfung - Sport - gemäß Eignungsprüfungsverordnung Sport (SportEigVO) vom
- April 2003 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 42),
Artikel 2der Landesverordnung vom 12. Mai 2006 (NBl. MWV Schl.-H. S. 101).
(4)Die Qualifikation für das Studium an der Universität Flensburg wird nachgewiesen
- im Teilstudiengang Musik des Studienganges Vermittlungswissenschaften mit dem Studienziel Bachelor of Arts durch die allgemeine Hochschulreife und das Bestehen der Eignungsprüfung gemäß Eignungsprüfungsverordnung - Musik - Bachelor of Arts (MusikEigVO Bachelor) vom
- Mai 2006 (NBl. MWV Schl.-H. S. 101),
- im Teilstudiengang Kunst des Studienganges Vermittlungswissenschaften mit dem Studienziel Bachelor of Arts durch die allgemeine Hochschulreife und das Bestehen der Eignungsprüfung gemäß KunstEigVO Realsch. und Bachelor,
- im Teilstudiengang Sport des Studienganges Vermittlungswissenschaften mit dem Studienziel Bachelor of Arts durch die allgemeine Hochschulreife und das Bestehen der Eignungsprüfung gemäß SportEigVO. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 101 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F50NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BesQualV_SH_!_2