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§ 5 KapVOjVD Landesnorm Schleswig-Holstein - Ermittlung der Ausbildungskapazität Landesverordnung über die Beschränkung der Einstellung in den juristi

Landesverordnung über die Beschränkung der Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst (Kapazitätsverordnung des juristischen Vorbereitungsdienstes - KapVOjVD -) Vom 21. September 2009 § 5 Ermittlung der Ausbildungskapazität

(1)Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts berechnet die Ausbildungskapazität nach Maßgabe der Absätze 2 und 3; die Anzahl der Ausbildungsplätze bemisst sich unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Juristenausbildungsverordnung vom 15. Februar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 35) nach der jeweilig geringsten Ausbildungskapazität.
(2)Für die Ausbildung in Zivilsachen wird die Ausbildungskapazität nach der Zahl der in erstinstanzlichen Zivilsachen bei den Landgerichten und bei den Amtsgerichten tätigen Richterinnen und Richtern berechnet; als Zivilsachen gelten nicht Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Richterinnen und Richter, die
  1. mit weniger als 50 % ihrer Arbeitskraft in Zivilsachen tätig sind,
  2. als Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrages eine Dienstzeit in dieser Funktion von weniger als einem Jahr aufweisen,
  3. als Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten im Hauptamt tätig sind,
  4. schwerbehindert sind, bleiben unberücksichtigt. Im Übrigen werden bewertet
  5. mit dem Faktor 0,6 a) Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrages mit einer Dienstzeit von mindestens einem Jahr in dieser Funktion, b) Direktorinnen und Direktoren, c) sonstige Richterinnen und Richter, die nur mit 50 % bis einschließlich 75 % ihrer Arbeitskraft in Zivilsachen tätig sind,
  6. mit dem Faktor 1,2 alle anderen Richterinnen und Richter in Zivilsachen.
(3)Für die Ausbildung in Strafsachen wird die Ausbildungskapazität nach der Zahl der in erstinstanzlichen Strafsachen bei den Staatsanwaltschaften tätigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie bei den Amtsgerichten in erstinstanzlichen Strafsachen tätigen Richterinnen und Richtern berechnet; als Strafsachen gelten nicht Wirtschaftsstrafsachen, Strafsachen im Bereich der organisierten Kriminalität und der Strafvollstreckung. Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die
  1. mit weniger als 50 % ihrer Arbeitskraft in ausbildungsgeeigneten Strafsachen tätig sind, sowie Richterinnen und Richter, die mit mindestens 75 % ihrer Arbeitskraft in Ermittlungs- und Haftsachen (Gs-Sachen) tätig sind,
  2. als Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrages eine Dienstzeit in dieser Funktion von weniger als einem Jahr aufweisen,
  3. als Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältinnen und Leitende Oberstaatsanwälte sowie als deren ständige Vertreterinnen und Vertreter im Hauptamt tätig sind,
  4. schwerbehindert sind, bleiben unberücksichtigt. Im Übrigen werden bewertet
  5. mit dem Faktor 0,6 a) Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrages mit einer Dienstzeit von mindestens einem Jahr in dieser Funktion, b) Direktorinnen, Direktoren, Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte, c) sonstige Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die nur mit 50 % bis einschließlich 75 % ihrer Arbeitskraft in Strafsachen tätig sind,
  6. mit dem Faktor 1,2 alle anderen Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Strafsachen.
(4)Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes teilt dem für Justiz zuständigen Ministerium die ermittelte Ausbildungskapazität rechtzeitig zu Beginn der Haushaltsanmeldungen eines jeden Jahres mit. § 4 bleibt unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 KapVOjVD, vom 30.11.2017, gültig ab 01.12.2017 bis 27.10.2019 § 5 KapVOjVD, vom 21.09.2009, gültig ab 29.10.2009 bis 27.10.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 653 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F51NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=JVDKapV_SH_!_5

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