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§ 9 KapVOjVD Landesnorm Schleswig-Holstein - Berücksichtigung der Wartezeit Landesverordnung über die Beschränkung der Einstellung in den juristischen

Landesverordnung über die Beschränkung der Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst (Kapazitätsverordnung des juristischen Vorbereitungsdienstes - KapVOjVD -) Vom 21. September 2009 § 9 Berücksichtigung der Wartezeit

(1)Die Wartezeit beginnt mit dem Eingang des Einstellungsantrages bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts. Dies gilt nicht, wenn der Einstellungsantrag Vorbehalte oder Bedingungen zum Einstellungstermin oder -ort enthält. Nachträgliche Vorbehalte und Bedingungen beenden die zurückgelegte Wartezeit. Die zurückgelegte Wartezeit entfällt ebenfalls, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die in § 10 Abs. 2 genannten Bewerbungsunterlagen nicht spätestens vier Wochen nach Eingang des Einstellungsantrages einreicht oder nachweist, dass das Führungszeugnis gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 7 beantragt ist. Der Einstellungsantrag kann erst nach dem Bestehen der ersten Prüfung gestellt werden.
(2)Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 und 3 zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zum Zwecke der Notenverbesserung die erste Prüfung insgesamt oder teilweise wiederholt oder zur Überbrückung einer Wartezeit längerfristige Bindungen, zum Beispiel durch Aufnahme eines Ergänzungsstudiums, durch Inanspruchnahme eines Stipendiums oder durch Abschluss eines Arbeitsvertrages, eingegangen ist. Dies gilt auch im Falle einer bewilligten Elternzeit. Die zur Begründung des Antrages vorgetragenen Tatsachen sind nachzuweisen; bei den Ausnahmen nach Satz 1 hat dieses spätestens zwei Monate vor dem Einstellungstermin zu geschehen.
(3)Bewerberinnen und Bewerber, die nach Maßgabe des § 125 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes dort genannte Zeiten abgeleistet haben oder die infolge der dort genannten Gründe berufliche Verzögerungen hingenommen haben, müssen nur diejenige Wartezeit erfüllen, die sie bei einer Bewerbung zu einem um die Dauer des Dienstes oder der beruflichen Verzögerung zurückverlegten Zeitpunkt hätten hinnehmen müssen. Bei der Festsetzung dieser Wartezeit ist die durchschnittliche Wartezeit aller Bewerberinnen und Bewerber zugrunde zu legen, die in demjenigen Halbjahr eingestellt worden sind, in das der nach Satz 1 zurückverlegte Zeitpunkt fällt. Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Bewerberin oder der Bewerber bereits beim Hochschulzugang einen entsprechenden Nachteilsausgleich in Anspruch genommen hat. Als berufliche Verzögerungen im Sinne von Satz 1 werden während des Studiums nur solche Zeiten erfasst, 1. in denen nachweislichen Zeiten des Mutterschutzes lagen oder 2. in denen entsprechend § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes eine Beurlaubung aus familiären Gründen zu bewilligen gewesen wäre und die Bewerberin oder der Bewerber tatsächlich vom Studium beurlaubt war.
(4)Bei gleicher Wartezeit entscheidet die bessere Leistung (§ 7), bei gleicher Wartezeit und gleicher Leistung entscheidet das Los. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 KapVOjVD, vom 21.09.2009, gültig ab 29.10.2009 bis 30.11.2017 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 653 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F51NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=JVDKapV_SH_!_9

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