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§ 10 KapVOjVD Landesnorm Schleswig-Holstein - Einstellungsvoraussetzungen Landesverordnung über die Beschränkung der Einstellung in den juristischen V

Landesverordnung über die Beschränkung der Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst (Kapazitätsverordnung des juristischen Vorbereitungsdienstes - KapVOjVD -) Vom 21. September 2009 § 10 Einstellungsvoraussetzungen

(1)In das Auswahlverfahren werden nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber einbezogen, die nach den beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen werden können.
(2)Bewerbungen werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens zwei Monate vor den in § 3 genannten jeweiligen Einstellungsterminen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts schriftlich eingegangen und wenn ihnen bis zum vorgenannten Zeitpunkt die folgenden Bewerbungsunterlagen beigefügt sind: 1. Ein Einstellungsantrag mit Erklärungen nach Vordruck; 2. ausgefüllte Personalbögen, in denen sämtliche Vornamen anzugeben sind; 3. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über das Bestehen der ersten Prüfung oder der Ersten Juristischen Staatsprüfung; bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die die Prüfung in Schleswig-Holstein abgelegt haben, genügt die Angabe ihrer Prüfungskennzahl; 4. eine Kopie der Geburtsurkunde der Bewerberin oder des Bewerbers und etwaiger Personen, denen sie oder er Unterhalt schuldet, gegebenenfalls auch der Heiratsurkunde und eines Scheidungsurteils ohne Angabe der Scheidungsgründe; 5.
  1. a)eine Aufstellung über geleisteten Wehrdienst, Wehrersatzdienst, Entwicklungsdienst oder die Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres,
  2. b)die Angabe, ob aufgrund der in Buchstabe a genannten Zeiten ein Nachteilsausgleich bei der Hochschulzulassung in Anspruch genommen worden ist und
  3. c)Bescheinigungen und Unterlagen, die diese Angaben bestätigen; 6. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über den Gesundheitszustand nach Vordruck; 7. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei Behörden, ausgestellt von der zuständigen Meldebehörde; für Bewerberinnen oder Bewerber, die die erste Prüfung oder die Erste Juristische Staatsprüfung in Schleswig-Holstein abgelegt haben, ist die Vorlage entbehrlich, wenn das für diese Prüfung eingereichte Führungszeugnis bei der Antragstellung nicht älter als zwölf Monate ist. Für die Vorlage behördlicher Zeugnisse nach Nummer 7 kann die Präsidentin oder der Präsident eine Nachfrist einräumen. Bei der Entscheidung werden nur solche Umstände berücksichtigt, die zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt von der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich dargelegt und nachgewiesen worden sind. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Vorlage des Zeugnisses über die Gesamtnote der ersten Prüfung, sofern beglaubigte Abschriften der Zeugnisse über die staatliche Pflichtfachprüfung und über die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung binnen der Frist nach Satz 1 vorgelegt worden sind. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 653 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F51NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=JVDKapV_SH_!_10

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