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§ 2 BSVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Aufnahmevoraussetzungen und Schulleistungsjahre Landesverordnung über die Berufsschule (Berufsschulverordnung

verordnung über die Berufsschule (Berufsschulverordnung - BSVO) Vom 14. August 2012 § 2 Aufnahmevoraussetzungen und Schulleistungsjahre (1)

§ 1Nr.

1 wird aufgenommen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und sich in einem Berufsausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder nach Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz vom

  1. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), oder dem Seemannsgesetz vom
  5. Juli 1957 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 324 der Verordnung vom
  6. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), befindet, soweit § 142 SchulG der Aufnahme nicht entgegensteht. Wer sich in einem Umschulungsverhältnis befindet, kann aufgenommen werden, wenn der Träger der Umschulungsmaßnahme oder der Umschulungsbetrieb zuvor erklärt, den nach § 23 Abs. 6 SchulG geforderten Beitrag an den Schulträger zu zahlen. Die Anzahl der Schulleistungsjahre bestimmt sich nach der Dauer der Ausbildungszeit.

§ 1Nr.

1 soll auch aufgenommen werden, wer bis Ende November in eine Maßnahme zur Betrieblichen Einstiegsqualifizierung (EQ) eintritt, die auf die Dauer einer nachfolgenden Berufsausbildung angerechnet werden soll, oder nach einer schulischen Berufsausbildung ein Praktikum von höchstens einem Jahr zur Vorbereitung auf eine Berufsabschlussprüfung vor einer zuständigen Stelle nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung absolviert.

(2)

§ 1Nr.

2 kann aufgenommen werden, wer bei Eintritt in den Bildungsgang über den Realschulabschluss verfügt und sich in einem Berufsausbildungs- oder mindestens zweijährigen Umschulungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz befindet, soweit § 142 SchulG der Aufnahme nicht entgegensteht. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3)

§ 1Nr.

3 wird aufgenommen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, eine Zusage für die Aufnahme in das zweite Jahr einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in dem entsprechenden Berufsfeld nachweist und der Schule eine ärztliche Bescheinigung nach § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), vorlegt. Der Bildungsgang umfasst ein Schulleistungsjahr in Vollzeitunterricht.

(4)

§ 1Nr.

4 kann aufgenommen werden, wer berufsschulpflichtig ist und nicht bereits an einem vergleichbaren Bildungsgang mit Erfolg teilgenommen hat. Abweichend von Satz 1 kann im Rahmen verfügbarer Plätze in vorhandenen Klassen auch aufgenommen werden, wer nicht mehr berufsschulpflichtig ist. Der Bildungsgang umfasst ein Schulleistungsjahr in Vollzeitunterricht.

(5)

§ 1Nr.

5 wird aufgenommen, wer berufsschulpflichtig ist und an einer berufsvorbereitenden Maßnahme eines Trägers von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und III teilnimmt und nicht bereits an einer gleichen Maßnahme mit Erfolg teilgenommen hat. Abweichend von Satz 1 kann im Rahmen verfügbarer Plätze in vorhandenen Klassen auch aufgenommen werden, wer nicht mehr berufsschulpflichtig ist. Der Bildungsgang umfasst ein Schulleistungsjahr in Teilzeitunterricht.

(6)Den Bildungsgang nach § 1 Nr. 6 muss besuchen, wer berufsschulpflichtig ist und zum Zeitpunkt der Aufnahme keinem anderen Bildungsgang der Schularten Berufsschule, Berufsfachschule oder Berufliches Gymnasium zugewiesen werden kann.
(7)Die Entscheidung über die Zuweisung zu den für die Bildungsgänge der Berufsschule geführten Klassen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 BSVO, vom 18.06.2014, gültig ab 31.07.2014 bis 31.07.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBW.Schl.-H. 2012, 170 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F54NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BSO_SH_!_2

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