1 wird aufgenommen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und sich in einem Berufsausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder nach Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz vom
1 soll auch aufgenommen werden, wer bis Ende November in eine Maßnahme zur Betrieblichen Einstiegsqualifizierung (EQ) eintritt, die auf die Dauer einer nachfolgenden Berufsausbildung angerechnet werden soll, oder nach einer schulischen Berufsausbildung ein Praktikum von höchstens einem Jahr zur Vorbereitung auf eine Berufsabschlussprüfung vor einer zuständigen Stelle nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung absolviert.
2 kann aufgenommen werden, wer bei Eintritt in den Bildungsgang über den Realschulabschluss verfügt und sich in einem Berufsausbildungs- oder mindestens zweijährigen Umschulungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz befindet, soweit § 142 SchulG der Aufnahme nicht entgegensteht. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
3 wird aufgenommen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, eine Zusage für die Aufnahme in das zweite Jahr einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in dem entsprechenden Berufsfeld nachweist und der Schule eine ärztliche Bescheinigung nach § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), vorlegt. Der Bildungsgang umfasst ein Schulleistungsjahr in Vollzeitunterricht.
4 kann aufgenommen werden, wer berufsschulpflichtig ist und nicht bereits an einem vergleichbaren Bildungsgang mit Erfolg teilgenommen hat. Abweichend von Satz 1 kann im Rahmen verfügbarer Plätze in vorhandenen Klassen auch aufgenommen werden, wer nicht mehr berufsschulpflichtig ist. Der Bildungsgang umfasst ein Schulleistungsjahr in Vollzeitunterricht.
5 wird aufgenommen, wer berufsschulpflichtig ist und an einer berufsvorbereitenden Maßnahme eines Trägers von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und III teilnimmt und nicht bereits an einer gleichen Maßnahme mit Erfolg teilgenommen hat. Abweichend von Satz 1 kann im Rahmen verfügbarer Plätze in vorhandenen Klassen auch aufgenommen werden, wer nicht mehr berufsschulpflichtig ist. Der Bildungsgang umfasst ein Schulleistungsjahr in Teilzeitunterricht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.