Landesverordnung über die Berufsschule (Berufsschulverordnung - BSVO) Vom 14. August 2012 § 5 Abschlüsse
(1)Das Ziel der Bildungsgänge der Berufsschule ist erreicht, wenn in allen Fächern und Lernbereichen der Stundentafel die Leistungen mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind oder ein Ausgleich nach Absatz 2 gegeben ist.
(2)Eine „mangelhaft“ lautende Endnote kann durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote ausgeglichen werden; ein solcher Ausgleich kann nur für ein Fach oder einen Lernbereich erfolgen. Das zum Ausgleich herangezogene Fach oder der zum Ausgleich herangezogene Lernbereich muss nach der Stundentafel mindestens die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach oder der auszugleichende Lernbereich haben. Soweit erforderlich, können zum Ausgleich einer Endnote mehrere Fächer oder Lernbereiche herangezogen werden, die zusammen die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach oder der auszugleichende Lernbereich haben. „Ungenügend“ lautende Endnoten sind nicht ausgleichbar.
(3)In den Bildungsgängen nach § 1 Nummern 1 und 2 wird in den Abschlusszeugnissen eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fächer und Lernbereiche des Abschlusszeugnisses errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers ist die Durchschnittsnote der zuständigen Stelle zur Aufnahme in das Zeugnis der Abschlussprüfung zu übermitteln. Zusätzlich zu dieser Durchschnittsnote wird in dem Bildungsgang nach § 1 Nummer 2 die Durchschnittsnote nach § 20 der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen vom 14. August 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 173), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 196), ausgewiesen.
(4)Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler den Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Nr. 2 nicht, richtet sich die Leistungsbewertung und die Erteilung eines Abschlusses nach den Anforderungen des Bildungsganges nach § 1 Nr. 1.
(5)Im Bildungsgang nach § 1 Nr. 5 ist der Abschluss erreicht, wenn die Schülerin oder der Schüler zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 in der berufsvorbereitenden Maßnahme mit Erfolg an der fachpraktischen Unterweisung teilgenommen hat, sofern diese Bestandteil der Maßnahme ist. Zugleich ist die Berufsschulpflicht erfüllt.
(6)Der Bildungsgang nach § 1 Nr. 6 endet mit dem Ende der Berufsschulpflicht oder mit dem Wechsel in einen anderen Bildungsgang. Endet die Berufsschulpflicht mit dem ersten Schulhalbjahr eines Schuljahres, kann die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang bis zum Ende des Schuljahres besuchen. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 BSVO, vom 14.08.2012, gültig ab 01.08.2012 bis 30.07.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBW.Schl.-H. 2012, 170 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F54NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BSO_SH_!_5