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§ 7 BSVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Erwerb weiterer Schulabschlüsse Landesverordnung über die Berufsschule (Berufsschulverordnung - BSVO) vom 14.

Landesverordnung über die Berufsschule (Berufsschulverordnung - BSVO) Vom 14. August 2012 § 7 Erwerb weiterer Schulabschlüsse

(1)Der Abschluss der Bildungsgänge nach § 1 Nr. 1 und 3 schließt den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss ein.
(2)Der Abschluss der Bildungsgänge nach § 1 Nr. 4 bis 6 schließt den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss ein, wenn an dem Unterricht zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses teilgenommen wurde und in den Fächern und Lernbereichen dieses Unterrichts mindestens „ausreichend“ lautende Endnoten erzielt wurden. Eine „mangelhaft“ lautende Endnote in einem Fach oder Lernbereich kann durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote im Unterricht zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses ausgeglichen werden; ein solcher Ausgleich kann nur für ein Fach oder einen Lernbereich erfolgen. „Ungenügend“ lautende Endnoten sind nicht ausgleichbar.
(3)Die Abschlusszeugnisse nach Absatz 1 und 2 erhalten für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder einem diesem gleichwertigen Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, den Zusatz: „Mit dem Abschluss wurde der Erste allgemeinbildende Schulabschluss erworben“.
(4)Der Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Nr. 1 schließt den in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Mittleren Schulabschluss ein, wenn
  1. der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren nachgewiesen wird,
  2. die Berufsschule mit einem Unterrichtsangebot entsprechend der Rahmenstundentafel erfolgreich besucht und im Abschlusszeugnis ein Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht worden ist und
  3. ausreichende Fremdsprachenkenntnisse in Englisch nachgewiesen werden durch einen mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht mit der Note „ausreichend“ oder durch Vorlage eines Fremdsprachenzertifikats der Stufe I (A2) oder höher des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen 1) . Der Nachweis in Form eines Fremdsprachenzertifikats kann auch nach Abschluss des Bildungsganges erbracht werden. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Mittleren Schulabschluss oder einem diesem gleichwertigen Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Mit dem Abschluss wurde der Mittlere Schulabschluss erworben. Er entspricht den Bestimmungen der Vereinbarung über den Abschluss der Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
  4. Juni 1979 in der Fassung vom
  5. Dezember 1997 2) .“
(5)Der Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Nr. 2 schließt die Berechtigung für ein Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
  1. Juni 1998 in der Fassung vom
  2. März 2001 2)
  3. der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren nachgewiesen wird,
  4. im Bildungsgang die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und
  5. die Erfüllung der inhaltlichen Standards über jeweils eine schriftliche Prüfung im Umfang von drei Zeitstunden in den Fächern oder Lernbereichen Deutsch/Kommunikation, fortgeführte Fremdsprache und Mathematik in den drei Bereichen „Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch“, „Fremdsprache“ und „Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich“ nachgewiesen wird. Die schriftliche Prüfung kann in einem der drei Bereiche durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
  6. Juni 1998 in der Fassung vom
  7. März 2001 2) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“ Weitere Fassungen dieser Norm § 7 BSVO, vom 14.08.2012, gültig ab 01.08.2012 bis 30.07.2014 Fußnoten 1) Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen ist einsehbar im Internet unter www.goethe.de/z/50/commeuro/deindex.htm 2) Beschlüsse der KMK sind einsehbar im Internet unter www.kmk.org/bildung-schule/berufliche-bildung.html Beschlüsse der KMK sind einsehbar im Internet unter www.kmk.org/bildung-schule/berufliche-bildung.html Beschlüsse der KMK sind einsehbar im Internet unter www.kmk.org/bildung-schule/berufliche-bildung.html Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F54NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BSO_SH_!_7

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