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§ 7 BSVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Erwerb weiterer Schulabschlüsse Landesverordnung über die Berufsschule (Berufsschulverordnung - BSVO) vom 12.

Landesverordnung über die Berufsschule (Berufsschulverordnung - BSVO) Vom 12. Juni 2007 § 7 Erwerb weiterer Schulabschlüsse

(1)Der Abschluss der Bildungsgänge nach § 1 Nr. 1 und 3 schließt einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss ein.
(2)Der Abschluss der Bildungsgänge nach § 1 Nr. 4 bis 6 schließt einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss ein, wenn an einem Zusatzunterricht nach den dazu erlassenen Vorschriften teilgenommen wurde und in den Fächern und Lernbereichen dieses Unterrichts mindestens „ausreichend“ lautende Endnoten erzielt wurden. Eine „mangelhaft“ lautende Endnote in einem Fach oder Lernbereich kann durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote im Zusatzunterricht ausgeglichen werden; ein solcher Ausgleich kann nur für ein Fach oder einen Lernbereich erfolgen. „Ungenügend“ lautende Endnoten sind nicht ausgleichbar.
(3)Die Abschlusszeugnisse nach Absatz 1 und 2 erhalten für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Hauptschulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, den Zusatz: „Der erworbene Abschluss ist dem Hauptschulabschluss gleichwertig.“
(4)Der Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Nr. 1 schließt den in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Mittleren Schulabschluss ein, wenn
  1. der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren nachgewiesen wird,
  2. die Berufsschule mit einem Unterrichtsangebot entsprechend der Rahmenstundentafel erfolgreich besucht und im Abschlusszeugnis ein Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht worden ist und
  3. ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht nachgewiesen werden. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne einen mittleren Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Mit dem Abschluss wurde der Mittlere Schulabschluss erworben. Er entspricht den Bestimmungen der Vereinbarung über den Abschluss der Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01.06.1979 in der Fassung vom 04.12.1997 1 ).“
(5)Der Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Nr. 2 schließt die Berechtigung für ein Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 in der Fassung vom 09.03.2001 1 )
  1. der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren nachgewiesen wird,
  2. im Bildungsgang die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und
  3. die Erfüllung der inhaltlichen Standards über jeweils eine schriftliche Prüfung im Umfang von drei Zeitstunden in den Fächern oder Lernbereichen Deutsch/Kommunikation, fortgeführte Fremdsprache und Mathematik in den drei Bereichen „Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch“, „Fremdsprache“ und „Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich“ nachgewiesen wird. Die schriftliche Prüfung kann in einem der drei Bereiche durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 in der Fassung vom 09.03.2001 1 ) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“ Fußnoten 1) Die Beschlüsse der KMK sind einsehbar im Internet unter www.kmk.org/beruf/home1.htm Die Beschlüsse der KMK sind einsehbar im Internet unter www.kmk.org/beruf/home1.htm Die Beschlüsse der KMK sind einsehbar im Internet unter www.kmk.org/beruf/home1.htm Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F55NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BSO_SH_!_7

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