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§ 2 HebBVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Aufgaben Landesverordnung über die Berufspflichten der Hebammen und Entbindungspfleger (Hebammenberufsveror

Landesverordnung über die Berufspflichten der Hebammen und Entbindungspfleger (Hebammenberufsverordnung - HebBVO) Vom 3. November 2015 § 2 Aufgaben

(1)Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse gewissenhaft auszuüben.
(2)Hebammen und Entbindungspfleger haben Schwangere, Gebärende und Wöchnerinnen zu beraten sowie ihnen und den Neugeborenen Beistand zu leisten.
(3)Insbesondere sind Hebammen und Entbindungspfleger berechtigt und verpflichtet, in eigener Verantwortung im Rahmen des § 3
  1. in Fragen der Familienplanung aufzuklären und zu beraten,
  2. die Schwangerschaft festzustellen, die normal verlaufende Schwangerschaft zu beobachten und hierfür notwendige Untersuchungen durchzuführen,
  3. Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwendig sind, zu veranlassen und darüber aufzuklären,
  4. auf die Elternschaft und umfassend auf die Geburt vorzubereiten sowie zu Fragen der Hygiene, der Ernährung und des Stillens zu beraten,
  5. die Gebärende während der Geburt zu betreuen und den Fötus mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel zu überwachen,
  6. die Normalgeburt bei Schädellage und den Dammschnitt, sofern dieser erforderlich ist, durchzuführen, die Naht eines kleinen Dammschnitts oder eines unkomplizierten Dammrisses (I. oder II. Grad) auszuführen sowie im Dringlichkeitsfall die Beckenendlagengeburt durchzuführen,
  7. Anzeichen für Anomalien und Risikofaktoren bei Mutter oder Kind, die das Tätigwerden einer Ärztin oder eines Arztes oder die Einweisung in ein Krankenhaus erforderlich machen, festzustellen sowie bei ärztlichen Maßnahmen mitzuwirken oder bei Nichterreichbarkeit der Ärztin oder des Arztes die notwendigen Maßnahmen durchzuführen, insbesondere im Notfall die Plazenta manuell abzulösen und, sofern dies erforderlich ist, eine manuelle Nachuntersuchung vorzunehmen,
  8. das Neugeborene im erforderlichen Umfang zu untersuchen, zu überwachen und zu pflegen; hierzu gehören auch Prophylaxe-Maßnahmen und Blutentnahmen für Screening-Untersuchungen,
  9. die Wöchnerin zu pflegen, den Zustand der Mutter im erforderlichen Umfang zu überwachen sowie über die Pflege und Ernährung des Neugeborenen zu beraten und auf ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen für Neugeborene hinzuweisen,
  10. eine von der Ärztin oder von dem Arzt verordnete Behandlung durchzuführen,
  11. Bescheinigungen im Rahmen ihrer Berufsausübung auszustellen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2015, 388 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F56NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HebBerufsV_SH_!_2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.