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BOSVO Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage Landesverordnung über die Berufsoberschule (Berufsoberschulverordnung - BOSVO) vom 30. Mai 2012 gültig ab:

Landesverordnung über die Berufsoberschule (Berufsoberschulverordnung - BOSVO) Vom 30. Mai 2012 Anlage zu § 4 Abs. 1 BOSVO Fachrichtung Studienberechtigungen Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge: Agrar-, forst- und gartenbauwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Landespflege und Umweltschutz, Biochemie, Biologie, Biotechnologie, Chemie und Lebensmittelchemie, Lebensmitteltechnologie, Umweltschutztechnik Lehramt an beruflichen Schulen 2 : Landwirtschaftliche Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen Ernährung und Hauswirtschaft Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge: Biochemie, Biologie, Brauwesen und Getränketechnologie, Chemie und Lebensmittelchemie, Lebensmitteltechnologie, Ökotrophologie Lehramt an beruflichen Schulen 2 : Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft jeweils als berufliche Fachrichtung Lehramt für allgemein bildende Schulen oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I: Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft jeweils als Fach Gestaltung Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge: Gestaltung/Design, Architektur, Innenarchitektur, Bildende Kunst, Theaterwissenschaften, Medien (-wissenschaften) Lehramt an beruflichen Schulen 2 : Gestalterische Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen Gesundheit und Soziales Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge: Pädagogik einschließlich Schul-, Sonder- und Sozialpädagogik, Psychologie, Biologie, Biochemie, Pflegewissenschaften, Gesundheitswissenschaften, Sozialwissenschaften Lehramt an beruflichen Schulen 2 : Sozialpädagogik, Pflegewissenschaften, Gesundheitswissenschaften jeweils als berufliche Fachrichtungen Lehramt für Sonderpädagogik Technik Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge: Ingenieurwissenschaftliche und technologische Studiengänge, Architektur und Innenarchitektur, Chemie und Lebensmittelchemie, Geowissenschaften (ohne Geografie), Informatik und Wirtschaftsinformatik, Lebensmitteltechnologie, Mathematik und Wirtschaftsmathematik, Physik, Statistik, Wirtschaftsingenieurwesen Lehramt an beruflichen Schulen 2 : Technologische Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen Lehrämter der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für berufliche Schulen2 und der allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II in den nach Bestimmungen der einzelnen Länder zugelassenen Fächerverbindungen mit Chemie, Informatik, Mathematik, Physik Wirtschaft und Verwaltung Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge: Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Wirtschaftsingenieurwesen, -informatik und -mathematik, Statistik, Rechts- und verwaltungswissenschaftliche Studiengänge, Verwaltung und Rechtspflege, Öffentliche Verwaltung, Wirtschaftsrecht, Medienrecht Lehramt an beruflichen Schulen 2 : Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen Weitere Fassungen dieser Norm Anlage BOSVO, vom 18.06.2014, gültig ab 31.07.2014 bis 31.07.2017 Fußnoten 2) Einige Länder setzen für die Aufnahme eines Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen die Allgemeine Hochschulreife voraus. Einige Länder setzen für die Aufnahme eines Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen die Allgemeine Hochschulreife voraus. Einige Länder setzen für die Aufnahme eines Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen die Allgemeine Hochschulreife voraus. Einige Länder setzen für die Aufnahme eines Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen die Allgemeine Hochschulreife voraus. Einige Länder setzen für die Aufnahme eines Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen die Allgemeine Hochschulreife voraus. Einige Länder setzen für die Aufnahme eines Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen die Allgemeine Hochschulreife voraus. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F57NN00000000010

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