Obsah (5)
Artikel 24Artikel 2Artikel 5Artikel 43Artikel 44verordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulverordnung - BFSVO) Vom 9. Juli 2013 § 2 Aufnahmevoraussetzungen und Schulleistungsjahre (1) Aufnahmevoraussetzung für den einjährigen Bildungsgang
Artikel 24des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), der Handwerksordnung (Hw
O) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095),
Artikel 2des Gesetzes vom 5.
Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415), oder dem Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) vorweisen können. Der Berufsausbildung nach Satz 2 Nr. 2 steht eine nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelte abgeschlossene Ausbildung gleich.
(2)Die Wiederholung des einjährigen Bildungsganges nach Absatz 1 ist durch Beschluss der Klassenkonferenz einmal möglich, wenn diese zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler durch außerhalb der Schule liegende, besondere Umstände in ihrer oder seiner Lernentwicklung beeinträchtigt gewesen ist und von ihr oder ihm erwartet werden kann, am Ende des Wiederholungsjahres die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 für eine Aufnahme in die Oberstufe des zweijährigen Bildungsganges zu erreichen; der Beschluss der Klassenkonferenz ist im Zeugnis zu vermerken. Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen in mehr als zwei Fächern mangelhaft oder in mehr als einem Fach ungenügend sind. Als Wiederholung gilt auch ein Wechsel der Fachrichtung oder des Schwerpunktes.
(3)Aufnahmevoraussetzung für die Berufsfachschule nach § 1 Abs. 2 ist der Hauptschulabschluss. Die Berufsfachschule qualifiziert für eine Tätigkeit in einem Ausbildungsberuf und bereitet auf die Teilnahme an der durch die Handwerksordnung für diesen Beruf vorgeschriebenen Ausbildungsabschlussprüfung vor. Die Dauer des Bildungsganges bestimmt sich nach der Dauer der für diesen Beruf bestimmten Ausbildungszeit.
(4)Aufnahmevoraussetzung für die Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 ist
- für die Fachrichtung Sozialwesen (dreijähriger Bildungsgang) der Hauptschulabschluss,
- im Übrigen der Realschulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss oder die Versetzung in die Oberstufe des achtjährigen gymnasialen Bildungsganges. Die Bewerberinnen und Bewerber für die Fachrichtungen Sozialpädagogik und Sozialwesen haben ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, welches nicht älter als drei Monate ist. Wird aus dem Führungszeugnis ersichtlich, dass sie für die angestrebte Ausbildung nicht geeignet sind, ist die Aufnahme abzulehnen. Zusätzlich ist eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz vom
- Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
Artikel 5Abs. 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), im Verlauf des Bildungsganges vorzunehmen.
(5)Die Berufsfachschule nach Absatz 4 umfasst zwei Schulleistungsjahre, in der Fachrichtung Sport bei Hinzunahme eines Schwerpunktes drei Schulleistungsjahre. In der Fachrichtung Sozialwesen gibt es einen zweijährigen und einen dreijährigen Bildungsgang. Die Dauer nach Satz 1 und 2 schließt etwaige nach der Stundentafel vorgeschriebene Praxiswochen ein. Die Berufsfachschule qualifiziert für eine berufliche Tätigkeit, wie sie auch duale Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz vorsehen.
(6)Wurde der schulische Abschluss im Ausland erworben, ist für die Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen: lehren, lernen, beurteilen“ vorzulegen.
(7)Die Berufsfachschule der Fachrichtung Pharmazie (Ausbildungsgang zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum Pharmazeutisch-technischen Assistenten) dient der Ausbildung nach §§ 5 und 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349),
Artikel 43des Gesetzes vom 6.
Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352),
Artikel 44des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515).
(8)Für die Versetzung und die Abschlussprüfung der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 Nr. 13 und 14 wird bestimmt, dass in der Fachrichtung Sozialpädagogik eine „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Note in den Fächern „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ und „Pädagogische Praxiswochen“, in der Fachrichtung Sozialwesen eine „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Note in den Fächern „Sozialpflege“, „Hauswirtschaft“ und im
- und
- Ausbildungsjahr „Praxiswochen“ nicht ausgeglichen werden kann. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 BFSVO, vom 18.06.2014, gültig ab 31.07.2014 bis 31.07.2017 Fußnoten 1) Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen ist einsehbar im Internet unter www.goethe.de/z/50/commeuro/deindex.htm 2) Die Beschlüsse der KMK sind einsehbar im Internet unter www.kmk.org/schul/home.htm Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F5BNN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BerFSchulV_SH_!_2