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§ 3 BFSVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Ausbildungsgänge und Berufsbezeichnung Landesverordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulverordnung

Landesverordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulverordnung - BFSVO) Vom 9. Juli 2013 § 3 Ausbildungsgänge und Berufsbezeichnung

(1)In der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 2 wird in der Fachrichtung Holztechnik der Ausbildungsgang „Holzbildhauerin“ oder „Holzbildhauer“ geführt.
(2)In der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 werden
  1. in der Fachrichtung Bautechnik der Ausbildungsgang „Bautechnische Assistentin“ oder „Bautechnischer Assistent“,
  2. in der Fachrichtung Biologietechnik der Ausbildungsgang „Biologisch-technische Assistentin“ oder „Biologisch-technischer Assistent“,
  3. in der Fachrichtung Chemie der Ausbildungsgang „Chemisch-technische Assistentin“ oder „Chemisch-technischer Assistent“,
  4. in der Fachrichtung Design der Ausbildungsgang „Designerin“ oder „Designer“,
  5. in der Fachrichtung Elektrotechnik der Ausbildungsgang „Elektrotechnische Assistentin“ oder „Elektrotechnischer Assistent“,
  6. in der Fachrichtung Energietechnik der Ausbildungsgang „Energietechnische Assistentin“ oder „Energietechnischer Assistent“,
  7. in der Fachrichtung Gestaltungstechnik der Ausbildungsgang „Gestaltungstechnische Assistentin“ oder „Gestaltungstechnischer Assistent“,
  8. in der Fachrichtung Informationstechnik der Ausbildungsgang „Informationstechnische Assistentin“ oder „Informationstechnischer Assistent“,
  9. in der Fachrichtung Mathematik der Ausbildungsgang „Mathematisch-technische Assistentin“ oder „Mathematisch-technischer Assistent“,
  10. in der Fachrichtung Pharmazie der Ausbildungsgang „Pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „Pharmazeutisch-technischer Assistent“,
  11. in der Fachrichtung Physik der Ausbildungsgang „Physikalisch-technische Assistentin“ oder „Physikalisch-technischer Assistent“,
  12. in der Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik der Ausbildungsgang „Schiffsbetriebstechnische Assistentin“ oder „Schiffsbetriebstechnischer Assistent“,
  13. in der Fachrichtung Sozialpädagogik der Ausbildungsgang „Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Sozialpädagogischer Assistent“,
  14. in der Fachrichtung Sozialwesen der Ausbildungsgang „Pflegeassistentin“ oder „Pflegeassistent“,
  15. in der Fachrichtung Sport der Ausbildungsgang „Gymnastiklehrerin“ oder „Gymnastiklehrer“,
  16. in der Fachrichtung Wirtschaft der Ausbildungsgang „Kaufmännische Assistentin“ oder „Kaufmännischer Assistent“ geführt.
(3)Die Schülerinnen und Schüler in den Ausbildungsgängen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 9 und 11 bis 16 erwerben mit dem Abschluss die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte (Ausbildungsgang)“ oder „Staatlich geprüfter (Ausbildungsgang)“ zu führen. Enthält ein Ausbildungsgang Schwerpunkte oder Fachrichtungen, ist der gewählte Schwerpunkt oder die gewählte Fachrichtung der Berufsbezeichnung mit den Worten „mit dem Schwerpunkt“ oder „in der Fachrichtung“ hinzuzufügen. In der Fachrichtung Pharmazie richten sich der Abschluss und die Berechtigungen nach dem Gesetz über den Beruf des Pharmazeutisch-technischen Assistenten und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Pharmazeutisch-technische Assistenten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBW.Schl.-H. 2013, 213 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F5BNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BerFSchulV_SH_!_3

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