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§ 4 BFSVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Prüfungsfächer, Lernbereiche und Lernfelder Landesverordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulveror

Landesverordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulverordnung - BFSVO) Vom 9. Juli 2013 § 4 Prüfungsfächer, Lernbereiche und Lernfelder

(1)Die Fächer, Lernbereiche und Lernfelder der schriftlichen Prüfung der mehrjährigen Berufsfachschule ergeben sich aus Anlage 1 , die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2)Die schriftliche Prüfung wird als integrierte Theorie-Praxis-Prüfung durchgeführt in den Ausbildungsgängen 1. „Designerin“ oder „Designer“ in dem Fach Grafik- und Fotodesign, 2. „Gestaltungstechnische Assistentin“ oder „Gestaltungstechnischer Assistent“ in dem Fach Medientechnik und Medienproduktion, 3. „Kaufmännische Assistentin“ oder „Kaufmännischer Assistent“
  1. a)in der Fachrichtung Informationsverarbeitung in dem vierstündigen Prüfungsfach und in dem Fach Informationsverarbeitung,
  2. b)in der Fachrichtung Fremdsprachen in dem vierstündigen Prüfungsfach und in der zweiten Fremdsprache, 4. „Schiffsbetriebstechnische Assistentin“ oder „Schiffsbetriebstechnischer Assistent“ in dem Fach Wach- und Fahrbetrieb; bei mindestens „ausreichend“ lautender Endnote in diesem Prüfungsfach umfasst das Abschlusszeugnis den Nachweis für die Erteilung der Wachdienstbefähigung für Schiffsleute.
(3)Fächer, Lernbereiche und Lernfelder der praktischen Prüfung sind
  1. in der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1 Nr. 1: Fachpraxis Nahrung und Gastronomie,
  2. im Ausbildungsgang „Bautechnische Assistentin“ oder „Bautechnischer Assistent“: Software-Praktikum oder Hardware-Praktikum,
  3. im Ausbildungsgang „Biologisch-technische Assistentin“ oder „Biologisch-technischer Assistent“: Biologische Arbeitsmethoden, Molekularbiologie,
  4. im Ausbildungsgang „Chemisch-technische Assistentin“ oder „Chemisch-technischer Assistent“: Praktikum für physikalische Chemie und instrumentelle Analytik, Praktikum für chemische Analytik,
  5. im Ausbildungsgang „Elektrotechnische Assistentin“ oder „Elektrotechnischer Assistent“: Praktikum Elektrotechnik und Elektronik oder Praktikum Mikroprozessortechnik,
  6. im Ausbildungsgang „Energietechnische Assistentin“ oder „Energietechnischer Assistent“: Praktikum Energietechnik,
  7. im Ausbildungsgang „Informationstechnische Assistentin“ oder „Informationstechnischer Assistent“: Informationstechnisches Praktikum,
  8. im Ausbildungsgang „Physikalisch-technische Assistentin“ oder „Physikalisch-technischer Assistent“: Physikalisch-technisches Praktikum,
  9. im Ausbildungsgang „Pflegeassistentin“ oder „Pflegeassistent“: Menschen personen- und situationsgerecht pflegen und betreuen,
  10. im Ausbildungsgang „Gymnastiklehrerin“ oder „Gymnastiklehrer“: Lehrprobe sowie mindestens zwei der nachstehenden Aufgaben: Demonstrationsaufgabe, Gestaltungsaufgabe, Leistungsaufgabe.
(4)Im Ausbildungsgang „Kaufmännische Assistentin“ oder „Kaufmännischer Assistent“ kann die mündliche Prüfung als integrierte Theorie-Praxis-Prüfung im Umfang von bis zu 30 Minuten durchgeführt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 BFSVO, vom 09.07.2013, gültig ab 01.08.2013 bis 30.07.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBW.Schl.-H. 2013, 213 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F5BNN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BerFSchulV_SH_!_4

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