Landesverordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulverordnung - BFSVO) Vom 9. Juli 2013 § 4 Prüfungsfächer, Lernbereiche und Lernfelder
(1)Die Fächer, Lernbereiche und Lernfelder der schriftlichen Prüfung der mehrjährigen Berufsfachschule ergeben sich aus Anlage 1 , die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2)Die schriftliche Prüfung wird als integrierte Theorie-Praxis-Prüfung durchgeführt in den Ausbildungsgängen 1. „Designerin“ oder „Designer“ in dem Fach Grafik- und Fotodesign, 2. „Gestaltungstechnische Assistentin“ oder „Gestaltungstechnischer Assistent“ in dem Fach Medientechnik und Medienproduktion, 3. „Kaufmännische Assistentin“ oder „Kaufmännischer Assistent“
- a)in der Fachrichtung Informationsverarbeitung in dem vierstündigen Prüfungsfach und in dem Fach Informationsverarbeitung,
- b)in der Fachrichtung Fremdsprachen in dem vierstündigen Prüfungsfach und in der zweiten Fremdsprache, 4. „Schiffsbetriebstechnische Assistentin“ oder „Schiffsbetriebstechnischer Assistent“ in dem Fach Wach- und Fahrbetrieb; bei mindestens „ausreichend“ lautender Endnote in diesem Prüfungsfach umfasst das Abschlusszeugnis den Nachweis für die Erteilung der Wachdienstbefähigung für Schiffsleute.
(3)Fächer, Lernbereiche und Lernfelder der praktischen Prüfung sind
- in der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1 Nr. 1: Fachpraxis Nahrung und Gastronomie,
- im Ausbildungsgang „Bautechnische Assistentin“ oder „Bautechnischer Assistent“: Software-Praktikum oder Hardware-Praktikum,
- im Ausbildungsgang „Biologisch-technische Assistentin“ oder „Biologisch-technischer Assistent“: Biologische Arbeitsmethoden, Molekularbiologie,
- im Ausbildungsgang „Chemisch-technische Assistentin“ oder „Chemisch-technischer Assistent“: Praktikum für physikalische Chemie und instrumentelle Analytik, Praktikum für chemische Analytik,
- im Ausbildungsgang „Elektrotechnische Assistentin“ oder „Elektrotechnischer Assistent“: Praktikum Elektrotechnik und Elektronik oder Praktikum Mikroprozessortechnik,
- im Ausbildungsgang „Energietechnische Assistentin“ oder „Energietechnischer Assistent“: Praktikum Energietechnik,
- im Ausbildungsgang „Informationstechnische Assistentin“ oder „Informationstechnischer Assistent“: Informationstechnisches Praktikum,
- im Ausbildungsgang „Physikalisch-technische Assistentin“ oder „Physikalisch-technischer Assistent“: Physikalisch-technisches Praktikum,
- im Ausbildungsgang „Pflegeassistentin“ oder „Pflegeassistent“: Menschen personen- und situationsgerecht pflegen und betreuen,
- im Ausbildungsgang „Gymnastiklehrerin“ oder „Gymnastiklehrer“: Lehrprobe sowie mindestens zwei der nachstehenden Aufgaben: Demonstrationsaufgabe, Gestaltungsaufgabe, Leistungsaufgabe.
(4)Im Ausbildungsgang „Kaufmännische Assistentin“ oder „Kaufmännischer Assistent“ kann die mündliche Prüfung als integrierte Theorie-Praxis-Prüfung im Umfang von bis zu 30 Minuten durchgeführt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 BFSVO, vom 09.07.2013, gültig ab 01.08.2013 bis 30.07.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBW.Schl.-H. 2013, 213 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F5BNN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BerFSchulV_SH_!_4