Landesverordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulverordnung - BFSVO) Vom 9. Juli 2013 § 6 Erwerb des Realschulabschlusses
(1)Die zweijährige Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1 führt zum Realschulabschluss. Schülerinnen und Schüler mit deutscher Herkunftssprache, die bei Eintritt in den Bildungsgang keine Englischkenntnisse nachweisen können, können die im Bildungsgang erreichte Englischnote durch Vorlage eines Fremdsprachenzertifikates in Englisch der Stufe I (B1) oder höher des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen“ vor Abschluss des Bildungsganges ersetzen. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Realschulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Mit dem Abschluss des Bildungsganges wurde der Realschulabschluss erworben. Er entspricht den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28. Februar 1997 in der Fassung vom 10. Oktober 2006).“
(2)Mit dem Abschluss der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 2 wird der in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Realschulabschluss erworben, wenn
- der Abschluss in dem Ausbildungsberuf nach § 3 Abs. 1 nachgewiesen wird und
- im Abschlusszeugnis ein Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht worden ist und
- Fremdsprachenkenntnisse in Englisch nachgewiesen werden durch einen mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht mit der Note „ausreichend“ oder durch Vorlage eines Fremdsprachenzertifikates in Englisch der Stufe I (A2) oder höher des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen“. Der Nachweis in Form eines Fremdsprachenzertifikats kann auch nach Abschluss des Bildungsganges erbracht werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)Mit dem Abschluss der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 mit der Aufnahmevoraussetzung Hauptschulabschluss wird der in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Realschulabschluss erworben, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 erfüllt sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)Schülerinnen und Schüler, die in die Oberstufe des achtjährigen gymnasialen Bildungsganges versetzt wurden, erwerben am Ende der ersten Jahrgangsstufe eines zweijährigen Bildungsganges nach § 1 Abs. 2 und 3 den Realschulabschluss, wenn sie in die nächste Jahrgangsstufe versetzt sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 BFSVO, vom 18.06.2014, gültig ab 31.07.2014 bis 31.07.2017 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBW.Schl.-H. 2013, 213 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F5BNN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BerFSchulV_SH_!_6