Landesverordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulverordnung - BFSVO) Vom 9. Juli 2013 § 6 Erwerb des Mittleren Schulabschlusses
(1)Die zweijährige Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1 führt zum Mittleren Schulabschluss. Schülerinnen und Schüler mit deutscher Herkunftssprache, die bei Eintritt in den Bildungsgang keine Englischkenntnisse nachweisen können, können die im Bildungsgang erreichte Englischnote durch Vorlage eines Fremdsprachenzertifikates in Englisch der Stufe I (B1) oder höher des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen“ vor Abschluss des Bildungsganges ersetzen. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Mittleren Schulabschluss oder einen diesem gleichwertigen Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Mit dem Abschluss des Bildungsganges wurde der Mittlere Schulabschluss erworben.“. Er entspricht den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Oktober 2013).“
(2)Mit dem Abschluss der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 2 wird der in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Mittlere Schulabschluss erworben, wenn
- der Abschluss in dem Ausbildungsberuf nach § 3 Abs. 1 nachgewiesen wird und
- im Abschlusszeugnis ein Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht worden ist und
- Fremdsprachenkenntnisse in Englisch nachgewiesen werden durch einen mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht mit der Note „ausreichend“ oder durch Vorlage eines Fremdsprachenzertifikates in Englisch der Stufe I (A2) oder höher des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen“. Der Nachweis in Form eines Fremdsprachenzertifikats kann auch nach Abschluss des Bildungsganges erbracht werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)Mit dem Abschluss der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 mit der Aufnahmevoraussetzung Erster allgemeinbildender Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss wird der in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Mittlere Schulabschluss erworben, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 erfüllt sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)Schülerinnen und Schüler, die in die Oberstufe des achtjährigen gymnasialen Bildungsganges versetzt wurden, erwerben am Ende der ersten Jahrgangsstufe eines zweijährigen Bildungsganges nach § 1 Abs. 2 und 3 den Mittleren Schulabschluss, wenn sie in die nächste Jahrgangsstufe versetzt sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 BFSVO, vom 09.07.2013, gültig ab 01.08.2013 bis 30.07.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBW.Schl.-H. 2013, 213 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F5BNN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BerFSchulV_SH_!_6