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§ 7 BFSVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Erwerb der Fachhochschulreife Landesverordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulverordnung - BFSVO)

Landesverordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulverordnung - BFSVO) Vom 9. Juli 2013 § 7 Erwerb der Fachhochschulreife

(1)Das Abschlusszeugnis der mindestens zwei Schulleistungsjahre umfassenden Berufsfachschule nach § 1 Abs. 3 mit der Aufnahmevoraussetzung Mittlerer Schulabschluss oder einem diesem gleichwertigen Schulabschluss schließt die Berechtigung für ein Studium an Fachhochschulen in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
  1. Juni 1998 in der Fassung vom
  2. März 2001) in den einzelnen Ausbildungsgängen die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und die Erfüllung der inhaltlichen Standards über jeweils eine schriftliche Prüfung in den drei Bereichen „Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch“, „Fremdsprache“ und „Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich“ nachgewiesen wird sowie die berufsbezogenen Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt worden sind.
(2)Die berufsbezogenen Voraussetzungen können nachgewiesen werden durch
  1. ein einschlägiges, halbjähriges Praktikum, das auch im Rahmen des Bildungsganges abgeleistet werden kann; einem Praktikum gleichgestellt ist die mindestens halbjährige kontinuierliche Teilnahme an einer einschlägigen Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung oder Seearbeitsgesetz; einschlägige freiwillige Dienste werden einem Praktikum gleichgestellt oder
  2. eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit oder
  3. der Abschluss einer weiteren mindestens zweijährigen Berufsausbildung. Angerechnet werden Praktika und Berufstätigkeiten in Vollzeit. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Zeitraum entsprechend. Angerechnet werden nur Praktika und Berufstätigkeiten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Praxiszeiten, die außerhalb des Bildungsganges abgeleistet werden, können in maximal zwei Abschnitte unterteilt werden. Die Abschnitte müssen in keinem zeitlichen Zusammenhang zueinander oder zum Abschluss des Bildungsganges stehen. Im Ausland geleistete Praktika und Berufstätigkeiten werden anerkannt, wenn sie den Voraussetzungen entsprechen.
(3)Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind und bis zum Ende des Bildungsganges die berufsbezogenen Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweisen, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
  1. Juni 1998 in der Fassung vom
  2. März 2001) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“. Für alle anderen, die ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind, wird das Abschlusszeugnis ohne den Zusatz nach Satz 1 ausgestellt und erhält bei Nachweis der berufsbezogenen Voraussetzungen eine Anlage ( Anlage 2 ), die Bestandteil dieser Verordnung ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 BFSVO, vom 09.07.2013, gültig ab 01.08.2013 bis 30.07.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBW.Schl.-H. 2013, 213 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F5BNN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BerFSchulV_SH_!_7

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