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§ 4 ArchivBV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Nutzungsvoraussetzungen Landesverordnung über die Benutzung von Archivgut im Landesarchiv Schleswig-Ho

Landesverordnung über die Benutzung von Archivgut im Landesarchiv Schleswig-Holstein (Benutzungsverordnung) Vom 16. Juni 2014 § 4 Nutzungsvoraussetzungen

(1)Zwischen dem Landesarchiv und den Benutzenden wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.
(2)Die Benutzung ist beim Landesarchiv schriftlich unter Verwendung des hierfür bestimmten Formulars ( Anlage , welche Bestandteil der Verordnung ist) zu beantragen. Der Antrag ist mit Angaben zur Person (Name, Vorname, Anschrift) und zum Benutzungsvorhaben (Thema, Zweck) zu versehen.
(3)Für jedes Benutzungsvorhaben (Thema, Zweck) ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
(4)Sollen andere Personen als Beauftragte oder Hilfskräfte zu den Arbeiten herangezogen werden, ist von diesen jeweils ein Antrag zu stellen. Erfolgt die Benutzung im Auftrage, kann das Landesarchiv vom Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über die Kenntnisnahme der Benutzungsverordnung verlangen.
(5)Die antragstellende Person ist verpflichtet, die Angaben im Antrag in zutreffender Art und Weise und der Wahrheit entsprechend zu machen und sich auf Verlangen auszuweisen. Ansonsten kann die Genehmigung widerrufen werden. Vor Einsichtnahme in das Archivgut müssen minderjährige antragstellende Personen die Einwilligungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen. Für Schülergruppen stellt die betreuende Lehrkraft einen Sammelantrag.
(6)Über den Antrag entscheidet das Landesarchiv. Die Genehmigung gilt nur für das laufende Kalenderjahr.
(7)Die Benutzungsgenehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Die Kenntnisnahme der Nebenbestimmungen ist auf Verlangen des Landesarchivs schriftlich zu bestätigen. Das betrifft insbesondere die Wahrung schutzwürdiger Belange Betroffener oder Dritter sowie die eigenverantwortliche Einholung aller eventuell erforderlichen Genehmigungen Dritter. Auf eine bestimmte Form oder einen bestimmten Umfang der Nutzung besteht kein Rechtsanspruch.
(8)Die Benutzungsgenehmigung kann außer den in § 9 LArchG genannten Fällen auch eingeschränkt oder versagt werden, wenn
  1. die antragstellende Person bei früherer Nutzung von Archivgut schwerwiegend gegen diese Verordnung verstoßen oder festgelegte Nutzungsbedingungen oder -auflagen nicht eingehalten hat,
  2. die personellen und sachlichen Kapazitäten des Landesarchivs vorübergehend eine Nutzung nicht zulassen oder
  3. das Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Nutzung nicht verfügbar ist.
(9)Von Veröffentlichungen, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Landesarchivs entstanden sind, steht diesem nach § 13 Nummer 2 LArchG ein kostenloses Belegexemplar zu. Stellt dies im Einzelfall eine unzumutbare Härte dar, ist dem Landesarchiv entweder ein Exemplar des Druckwerkes zur Herstellung einer Vervielfältigung für einen angemessenen Zeitraum zu überlassen oder das Landesarchiv kann einvernehmlich einen Ankauf zu einem reduzierten Preis tätigen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2014, 108 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F5DNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=ArchivBV_SH_!_4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.