3 oder 4 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische nicht unverzüglich frei in das Fanggewässer zurücksetzt oder sie
4 nicht von den anderen mitgefangenen Fischen vor der Vermarktung trennt, 3.
1 Fänge mit einem höheren Anteil an untermaßigen Muscheln anlandet, 4.
2 Miesmuscheln fischt, 5.
1 oder 2 Fanggeräte verwendet, 6.
Muschelkulturbezirke an den Eckpositionen nicht oder nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet, 7.
Fische zu anderen Zwecken als dem unmittelbaren menschlichen Verzehr fischt, behandelt oder anlandet, 8.
im Hummer- oder Walschutzgebiet die Fischerei ausübt, 9.
1 den Fischfang mit verbotenen Fanggeräten ausübt oder beim Fang von Hering oder Kabeljau/Dorsch Fanggeräte mit losen Haken ruckartig oder reißend einsetzt oder
2 den Fischfang mit frei treibenden Netzen ausübt oder
3 Walbeifänge nicht anzeigt, 10.
Fanggeräte mit geringeren Maschenöffnungen beim Fischfang verwendet, 11.
verbotene Fanggeräte mit sich führt, 12.
über den Eigenbedarf hinaus, mit nicht zugelassenem Gerät oder in für den Badebetrieb gekennzeichneten Gebieten Wattwürmer an sich bringt, 13.
1 oder 2 die Fischerei mit Baumkurren oder Schleppnetzen betreibt, 14.
3 die Fischerei mit Schleppnetzen oder Snurrewaden ausübt, 15.
1 mit Stellnetzen oder Heringsstellnetzen oder
3 oder 4 in der Elbe oder ihren Nebengewässern fischt, 16.
5 ausliegende Fanggeräte nicht kontrolliert oder Fänge nicht unverzüglich entnimmt, 17.
1, 3 oder 4 sein Fischereifahrzeug nicht zur Registrierung anmeldet oder mit einem nicht angemeldeten bzw. nicht zugelassenen Fischereifahrzeug fischt oder dieses nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet, 18.
2 die ausgestellte Bescheinigung über die Kennzeichnung des Fahrzeuges nicht mitführt, einen Eigentumswechsel, eine wesentliche Veränderung am Fahrzeug, eine Änderung der Verwendung, einen Einbau eines anderen Motors nicht anzeigt, die Bescheinigung nicht zurückgibt oder das Fischereikennzeichen nicht umgehend entfernt, 19.
5 das Typenschild am Motor entfernt, auswechselt, fälscht oder die erforderlichen Änderungsnachweise nicht mitführt, 20.
1 stehenden Fanggeräten nicht ausweicht,
2 Stellnetze näher als 50 m an andere Stellnetze setzt oder
einer nach § 17 Abs. 3 getroffenen Anordnung handelt, 21.
zusammengeratene Fischereigeräte nicht vorschriftsmäßig behandelt, 22.
1 Fanggeräte in die Zuglinie einer Wade einsetzt,
2 auf anerkannten Wadenzügen mit anderen Fanggeräten den Fischfang betreibt oder
5 bei der Zugwadenfischerei Maschinenkraft anwendet, 23.
1 bis 9 und 11 Fanggeräte nicht oder nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet oder
10 Gerätekennzeichen ohne Fischereigeräte ausbringt oder 24.
1 ohne Genehmigung oder zu anderen Zwecken den Fischfang unter Anwendung elektrischen Stroms ausübt, 2.
1 ohne Genehmigung Fanggeräte an Pfählen errichtet oder
Nebenbestimmungen einer Genehmigung oder
2 handelt oder 3.
Nebenbestimmungen zu nach § 22 Abs. 3 erteilten Genehmigungen und Befreiungen handelt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 640 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F5ENN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=K%C3%BCFischV_SH_!_23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.