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APOAPH Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage 2 Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Altenpflegehilfe (APOAPH) vom 13. März 2012 gült

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Altenpflegehilfe (APOAPH) Vom 13. März 2012 Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 A. Theoretischer und praktischer Unterricht in der Altenpflegehilfe Lernbereiche/Lernfelder/ Stundenzahl 1 Aufgaben und Kompetenzen in der Altenpflegehilfe 430 1.1 Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln mit einbeziehen 30 1.1.1 Alter, Gesundheit, Krankheit, Behinderung und Pflegebedürftigkeit 1.1.2 Konzepte, Modelle und Theorien der Pflege Grundlagen und Anwendung 1.1.3 Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation 1.1.4 Rehabilitation 1.1.5 Biographiearbeit 1.1.6 Pflegerelevante Grundlagen und Ethik 1.2 Pflege alter Menschen geplant durchführen, dokumentieren und evaluieren 30 1.2.1 Wahrnehmung und Beobachtung 1.2.2 Pflegeprozess 1.2.3 Mitwirkung bei der Planung, Durchführung und Evaluation der Pflege - Grundlagen 1.2.4 Grenzen der Pflegeplanung, Rechtliche Aspekte der Pflegedokumentation 1.2.5 Pflegedokumentation, EDV 1.3 Alte Menschen personen- und situationsgerecht pflegen 330 1.3.1 Pflegerelevante Grundlagen, insbesondere der Anatomie, Physiologie, Geriatrie, Gerontopsychiatrie, Psychologie, Arzneimittelkunde, Hygiene und Ernährungslehre 1.3.2 Unterstützung alter Menschen bei der Selbstpflege (Waschen, Essen, Inkontinenz) 1.3.3 Unterstützung alter Menschen bei präventiven und rehabilitativen Maßnahmen (Prophylaxen) 1.3.4 Mitwirkung bei geriatrischen und gerontopsychiatrischen Rehabilitationskonzepten 1.3.5 Umgang mit Hilfsmitteln und Prothesen 1.3.6 Pflege alter Menschen mit eingeschränkten Funktionen von Sinnesorganen 1.3.7 Pflege alter Menschen mit Behinderungen 1.3.8 Pflege alter Menschen mit akuten und chronischen Erkrankungen 1.3.9 Pflege infektionskranker Menschen 1.3.10 Pflege multimorbider alter Menschen 1.3.11 Pflege alter Menschen mit chronischen Schmerzen 1.3.12 Pflege alter Menschen in existenziellen Krisen 1.3.13 Pflege dementer und gerontopsychiatrisch veränderter alter Menschen 1.3.14 Pflege alter Menschen mit Suchterkrankungen 1.3.15 Pflege schwerstkranker alter Menschen 1.3.16 Pflege sterbender alter Menschen 1.3.17 Handeln in Notfällen, Erste Hilfe 1.4 Anleiten, beraten und Gespräche führen 20 1.4.1 Kommunikation und Gesprächsführung 1.4.2 Beratung und Anleitung, Grundlagen 1.5 Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken 20 1.5.1 Rechtliche Grundlagen 1.5.2 Interdisziplinäre Zusammenarbeit, Mitwirkung im therapeutischen Team 1.5.3 Mitwirkung an Rehabilitationskonzepten Stundenzahl 2 Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung 100 2.1 Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim pflegerischen Handeln berücksichtigen 40 2.1.1 Altern als Veränderungsprozess 2.1.2 Demographische Entwicklung 2.1.3 Ethniespezifische und interkulturelle Aspekte 2.1.4 Glauben und Lebensfragen 2.1.5 Alltag und Wohnen im Alter 2.1.6 Familienbeziehung und soziale Netzwerke alter Menschen 2.1.7 Sexualität im Alter 2.1.8 Menschen mit Behinderung im Alter 2.2 Alte Menschen bei der Wohnraum- und Wohnumfeldgestaltung unterstützen - Ernährung und Haushalt 20 2.2.1 Ernährung und Haushalt 2.2.2 Schaffen eines förderlichen und sicheren Wohnraumes und Wohnumfeldes 2.2.3 Hilfsmittel und Wohnraumanpassung 2.3 Alte Menschen bei der Tagesgestaltung und bei selbst organisierten Aktivitäten unterstützen 40 2.3.1 Tagesstrukturierende Maßnahmen 2.3.2 Musische kulturelle und handwerkliche Beschäftigungs- und Bildungsangebote 2.3.3 Feste und Festgestaltungsangebote 2.3.4 Medienangebote 2.3.5 Freiwilliges Engagement alter Menschen 2.3.6 Selbsthilfegruppen 2.3.7 Seniorenvertretungen, Seniorenbeirat Stundenzahl 3 Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit 50 3.1 Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen 20 3.1.1 Systeme der sozialen Sicherung 3.1.2 Rechtliche Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit 3.1.3 Betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit 3.2 An qualitätssichernden Maßnahmen in der Altenpflege mitwirken 30 3.2.1 Rechtliche Grundlagen 3.2.2 Konzepte und Methoden der Qualitätsentwicklung 3.2.3 Fachaufsicht Stundenzahl 4 Altenpflege als Beruf 70 4.1 Berufliches Selbstverständnis entwickeln 20 4.1.1 Geschichte der Pflegeberufe 4.1.2 Berufsgesetz der Pflegeberufe, Berufsbild, Berufsethik 4.1.3 Berufsverbände und Organisationen der Altenpflege 4.1.4 Teamarbeit und Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen 4.2 Lernen lernen 10 4.2.1 Lernen und Lerntechniken 4.2.2 Zeitmanagement 4.3 Mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen umgehen 20 4.3.1 Berufstypische Konflikte und Befindlichkeiten 4.3.2 Spannungen in der Pflegebeziehung 4.3.3 Gewalt in der Pflege 4.4 Die eigene Gesundheit erhalten und fördern 20 4.4.1 Persönliche Gesundheitsförderung und rückenschonendes Arbeiten 4.4.2 Arbeitsschutz 4.4.3 Stressprävention und -bewältigung 4.4.4 Kollegiale Beratung und Supervision Stundenzahl 5 Zur freien Gestaltung des Unterrichtes 50 Gesamtstundenzahl 700 B. Praktische Ausbildung in der Altenpflegehilfe Lernbereiche Kennen lernen des Praxisfeldes unter Berücksichtigung institutioneller und rechtlicher Rahmenbedingungen und fachlicher Konzepte. Mithilfe bei der umfassenden und geplanten Pflege sowie bei der Begleitung und Betreuung alter Menschen. Übernehmen selbständiger Teilaufgaben entsprechend dem Ausbildungsstand in der umfassenden und geplanten Pflege sowie bei der Begleitung und Betreuung alter Menschen. Mithilfe bei Projektaufgaben, z.B. bei der Tagesgestaltung oder bei der Gestaltung der häuslichen Pflegesituation. Gesamtstundenzahl 900 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 355 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F61NN00000000030

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