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§ 11 RettSan-APVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Durchführung der Abschlussprüfung Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanit

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APVO) Vom 22. Februar 2012 § 11 Durchführung der Abschlussprüfung

(1)Die oder der Vorsitzende leitet den fachpraktischen und den mündlichen Prüfungsteil, bestimmt die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Abnahme dieser Prüfungsteile und für die Bewertung des schriftlichen Teils. Der schriftliche Prüfungsteil wird von zwei Mitgliedern bewertet; die anderen Prüfungsteile werden jeweils von zwei Mitgliedern abgenommen.
(2)Die Aufgaben im schriftlichen, fachpraktischen und mündlichen Prüfungsteil sind so auszuwählen, dass das Erreichen der Ausbildungsziele nach Nummer 1.3 der Anlage 1 anhand von Fallbeispielen aus dem Bereich der Handlungskompetenzen zu 1 bis 8 nach Nummer 2 der Anlage 1 überprüft werden kann. Auf Vorschlag der Ausbildungsstätte bestimmt die oder der Vorsitzende die schriftliche Prüfungsarbeit.
(3)Jeder Prüfling hat unter Aufsicht eine schriftliche Prüfungsarbeit von maximal 120 Minuten Dauer zu fertigen. Das Prüfungsformat Antwort-Auswahlverfahren (Multiple Choice) ist zulässig. Die Arbeit ist zu der Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen.
(4)Die Prüfung der fachpraktischen Fertigkeiten besteht aus drei Aufgaben:
  1. Leitliniengerechte Herz-Lungen-Wiederbelebung am Erwachsenen und am Säugling;
  2. zwei Aufgaben (Fallbeispiele) im Bereich der Notfallrettung mit möglichst realistischer Darstellung als Teamarbeit für jeweils zwei Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer mit wechselnder Teamführerschaft. Die Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 soll für jeden Prüfling nicht länger als 20 Minuten, die Prüfung nach Satz 1 Nr. 2 für das Team jeweils nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Benotung erfolgt als Gesamtnote. Zeigt ein Prüfling in einer Aufgabe eine Leistung, durch die Patientinnen oder Patienten erheblich geschädigt würden, darf die fachpraktische Prüfung nur mit der Note mangelhaft oder ungenügend bewertet werden.
(5)Die mündliche Prüfung erfolgt in Form eines Prüfungsgesprächs, bei dem eine Gruppenprüfung mit höchstens drei Prüflingen zulässig ist. Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling nicht länger als 15 Minuten dauern.
(6)Über die Abschlussprüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen, aus der die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie zu jedem Prüfungsteil Gegenstand, Ablauf, Ergebnisse und besondere Vorkommnisse hervorgehen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Sie ist zu der Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen.
(7)Die Abschlussprüfung wird grundsätzlich nichtöffentlich durchgeführt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörer am fachpraktischen und am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 289 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F62NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RettSanAPV_SH_!_11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.