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§ 12 RettSan-APVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten Landesverordnung über die Ausbildung und Prüf

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APVO) Vom 22. Februar 2012 § 12 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten

(1)Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: Note 1 = sehr gut eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; Note 2 = gut den Anforderungen voll entsprechende Leistung; Note 3 = befriedigend eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; Note 4 = ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; Note 5 = mangelhaft eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; Note 6 = ungenügend eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel auch in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2)Die schriftliche, die fachpraktische und die mündliche Prüfung sind bestanden, wenn der jeweilige Prüfungsteil mit mindestens der Note 4 (ausreichend) bewertet wird.
(3)Wird die schriftliche Prüfung nach dem Antwort-Auswahlverfahren (Multiple Choice) durchgeführt, ist sie bestanden, wenn mindestens 60 % der maximal möglichen Punktezahl erreicht wird (absolute Bestehensgrenze) oder die von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer erreichte Punktezahl um nicht mehr als 10 % die durchschnittlichen Prüfungsleistungen unterschreitet (relative Bestehensgrenze). Die relative Bestehensgrenze ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unterhalb der absoluten Bestehensgrenze liegt. Errechnet sich eine nicht ganzzahlige relative Bestehensgrenze, wird diese zu Gunsten der Prüflinge gerundet.
(4)Bei Anwendung des Prüfungsformates Antwort-Auswahlverfahren (Multiple Choice) sind die Prüfungsfragen so zu stellen, dass von den vorgegebenen Antworten je Frage nur eine Antwort angekreuzt werden darf. Ist die Frage richtig beantwortet, wird sie mit der festgelegten Punktezahl bewertet. Gibt der Prüfling zu einer Frage keine Antwort oder beantwortet eine Frage durch Ankreuzen von zwei oder mehr Antwortfeldern, wird die Frage als nicht beantwortet bewertet. Falsche und fehlende Antworten erhalten keinen Punkt.
(5)Wird die schriftliche Prüfung nur zum Teil nach dem Antwort-Auswahlverfahren durchgeführt, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend, wenn dieser Teil mehr als 50 % der erreichbaren Punkte abdeckt.
(6)Die Benotung der Prüfungsleistungen jedes Prüflings im schriftlichen, fachpraktischen und mündlichen Teil der Prüfung erfolgt durch die für die Abnahme und Bewertung bestimmten Mitglieder des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander. Im Falle einer abweichenden Bewertung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Satz 1 die Note. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 289 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F62NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RettSanAPV_SH_!_12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.