Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker (APVOLmChem) Vom 18. November 2008 § 28 Anerkennung von Hochschulabschlüssen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1)Ein Ausbildungsnachweis im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG 2005 Nr. L 255 S. 22), der zu einer gleichwertigen Tätigkeit in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung qualifiziert, ist auf Antrag als Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker anzuerkennen, wenn 1. dieser Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworben worden ist und 2. die Antragstellerin oder der Antragsteller
- a)Unionsbürgerin oder Unionsbürger oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
- b)über die zur Ausübung des Berufes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,
- c)eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der amtlichen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelüberwachung oder der Qualitätssicherung bei der Herstellung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln oder sonstigen Bedarfsgegenständen nachweist und
- d)in einer Eignungsprüfung die für die Tätigkeit als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker erforderlichen fachwissenschaftlichen, lebensmittelrechtlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die in der bisherigen Ausbildung nicht vermittelt worden sind.
(2)Dem Antrag sind Nachweise über den Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Nr. 1, die Studien- und Ausbildungsinhalte, die bisherige berufliche Tätigkeit und die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse, jeweils in einer in die deutsche Sprache übersetzten beglaubigten Fassung beizulegen.
(3)Über die Anerkennung nach Absatz 1 und den Umfang einer Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. d entscheidet das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt). Die Eignungsprüfung besteht aus den Teilen des Zweiten und Dritten Prüfungsabschnitts, die durch die bisherigen Prüfungen nicht abgedeckt sind oder sich wesentlich von den bisherigen Prüfungen unterscheiden. Sie wird vor dem Prüfungsausschuss für den Dritten Prüfungsabschnitt abgelegt. Über die Ausstellung der Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung entscheidet das fachlich zuständige Ministerium innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Antragsunterlagen und gegebenenfalls Ablegen der Eignungsprüfung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 669 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F64NN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LmChemAPrV_SH_!_28