Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnabschnitte I, II und III des Polizeivollzugsdienstes (APO-Pol) Vom 27. Juli 2007 * § 12 Dauer, Gliederung, Wiederholung, Nachprüfung, Beendigung
(1)Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes richten sich nach den Bestimmungen der Polizeilaufbahnverordnung.
(2)Während des Ausbildungsverlaufes kann grundsätzlich nur ein Ausbildungsabschnitt wiederholt werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat und durch die Wiederholung der erfolgreiche Abschluss zu erwarten ist. Auf Beschluss der Bewertungskonferenz ( § 20 ) kann anstatt der Wiederholung des Ausbildungsabschnitts innerhalb von zwei Monaten eine fachbezogene Nachprüfung durchgeführt werden. Die Fachdirektion legt den Ablauf und Umfang der verlängerten Ausbildung auf Vorschlag der Bewertungskonferenz fest.
(3)Auf den Vorbereitungsdienst werden
- der Erholungsurlaub und der den Menschen mit Behinderungen zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe und
- Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
- April 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 239), und einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom
- Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), angerechnet. Auf den Vorbereitungsdienst können im Einzelfall Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder Zeiten einer sonstigen Freistellung vom Dienst angerechnet werden; dies gilt sinngemäß, wenn aus anderen, nicht in der Person der Anwärterin oder des Anwärters liegenden Gründen die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise unterschritten wird. Die Zeiten nach Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 dürfen insgesamt höchstens ein Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes betragen. Soweit Zeiten nach Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten. Zuständig für die Gestaltung und den Inhalt der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist die Ausbildungsleitung.
(4)Der Vorbereitungsdienst endet
- bei endgültig nicht bestandenem Ausbildungsabschnitt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter den Bescheid nach § 19 Abs. 9 erhält,
- bei endgültiger Nichtzulassung zur schriftlichen Fachprüfung I mit Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die Mitteilung nach § 23 Abs. 3 erhält,
- bei endgültig nicht bestandener Fachprüfung I mit Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die Mitteilung nach § 36 Abs. 2 erhält,
- wenn aufgrund einer Zwischenbewertung nach § 19 Abs. 1 während eines Ausbildungsabschnittes die endgültige Nichterreichbarkeit des Ausbildungszieles festgestellt wird,
- durch Entlassung bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes. Mit dem Vorbereitungsdienst endet auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Das Beamtenverhältnis auf Probe der Anwärterinnen und Anwärter nach § 13 Abs. 3 der Polizeilaufbahnverordnung endet in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 4 durch Entlassung. Fußnoten *) Gilt abweichend von § 63 Abs. 2 unbefristet (§ 127a Landesbeamtengesetz). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2007, 704 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F65NN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PolI%2FIIAPO_SH_!_12