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§ 19 APO-Pol Landesnorm Schleswig-Holstein - Ausbildungsleistung und Zwischenbewertungen Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Lauf

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnabschnitte I, II und III des Polizeivollzugsdienstes (APO-Pol) Vom 27. Juli 2007 * § 19 Ausbildungsleistung und Zwischenbewertungen

(1)Zur Feststellung der Ausbildungsleistung wird während und am Ende der Grund- und Fachausbildung jeweils eine Zwischenbewertung vorgenommen. Die Ergebnisse sind der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben (Anlage 1) und zur Ausbildungsakte zu nehmen.
(2)In fachtheoretischen Ausbildungszeiten ergibt sich die Ausbildungsleistung aus der durchschnittlichen Punktzahl der nach dem Ausbildungsplan zu bewertenden Fächer. Die Ausbildungsleistung je Fach ergibt sich aus der durchschnittlichen Punktzahl der schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweise. Die Bewertung schriftlicher und mündlicher Leistungsnachweise erfolgt im Verhältnis 2 zu 1.
(3)Im Berufspraktikum wird die Ausbildungsleistung in den von den Ausbilderinnen oder Ausbildern zu erstellenden Befähigungsberichten festgestellt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)Das Ziel der Grundausbildung ist erreicht, wenn
  1. die Ausbildungsleistung insgesamt mindestens mit der Note „ausreichend” bewertet worden ist,
  2. die Leistungen in den nach dem Ausbildungsplan zu bewertenden Fächern in nicht mehr als zwei Fällen schlechter als mit der Note „ausreichend” und in keinem Fall mit der Note „ungenügend” bewertet worden sind,
  3. die Leistung im Fach Eingriffsrecht mindestens mit der Note „ausreichend” bewertet worden ist und
  4. Leistungsscheine in den Fächern Deutsch/Rechtschreibung, Englisch oder gegebenenfalls einen Nachweis über Kenntnisse einer anderen Fremdsprache, Informationstechnik und Sport erbracht wurden.
(5)Das Ziel der Fachausbildung ist erreicht, wenn
  1. die Ausbildungsleistung insgesamt mindestens mit der Note „ausreichend” bewertet worden ist,
  2. die Leistungen in den nach dem Ausbildungsplan zu bewertenden Fächern in nicht mehr als zwei Fällen schlechter als mit der Note „ausreichend” und in keinem Fall mit der Note „ungenügend” bewertet worden sind und
  3. der Leistungsschein Schießen bis zum Beginn des Berufspraktikums erbracht wurde,
  4. der Befähigungsbericht über das Berufspraktikum mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist und
  5. Anwärterinnen und Anwärter für den Wasserschutzpolizeidienst zusätzlich den Wasserschutzpolizei-Fachlehrgang bestanden haben.
(6)Das Ziel der Abschlussausbildung ist erreicht, wenn
  1. die Ausbildungsleistung insgesamt mindestens mit der Note „ausreichend” bewertet worden ist,
  2. die Leistungen in den nach dem Ausbildungsplan zu bewertenden Fächern in nicht mehr als zwei Fällen schlechter als mit der Note „ausreichend” und in keinem Fall mit der Note „ungenügend” bewertet worden sind und
  3. der Leistungsschein im Fach Sport erbracht wurde.
(7)Liegen zum Abschluss des jeweiligen Ausbildungsabschnittes zu erbringende Leistungsscheine nicht vor, müssen sie nach einer angemessenen Vorbereitungszeit innerhalb von zwei Monaten nachträglich erbracht werden. Für Leistungsscheine in den Fächern Sport oder Schießen, die aufgrund der Einhaltung von Mutterschutzvorschriften und unter Berücksichtigung der besonderen Belange von Müttern nicht erbracht werden können, legt die Fachdirektion eine dem Einzelfall angemessene Vorbereitungszeit fest.
(8)Ist das Ziel der Abschlussausbildung erreicht, wird die Anwärterin oder der Anwärter zur schriftlichen Fachprüfung I zugelassen ( § 23 Abs. 1 ). Das Ziel der Abschlussausbildung gilt im Einzelfall auch als erreicht, wenn der Leistungsschein im Fach Sport aufgrund der Einhaltung von Mutterschutzvorschriften und unter Berücksichtigung der besonderen Belange von Müttern bis zum Zeitpunkt der Fachprüfung I nicht erbracht werden kann (§ 19 Abs. 6).
(9)Wer einen Ausbildungsabschnitt endgültig nicht bestanden hat oder bei der oder dem eine Wiederholung nach § 12 Abs. 2 nicht zulässig ist, erhält einen schriftlichen Bescheid von der Fachdirektion. Fußnoten *) Gilt abweichend von § 63 Abs. 2 unbefristet (§ 127a Landesbeamtengesetz). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2007, 704 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F65NN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PolI%2FIIAPO_SH_!_19

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