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§ 31 APO-Pol Landesnorm Schleswig-Holstein - Mündliche Prüfung Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnabschnitte I, II und I

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnabschnitte I, II und III des Polizeivollzugsdienstes (APO-Pol) Vom 27. Juli 2007 * § 31 Mündliche Prüfung

(1)Das Prüfungsamt bestimmt für jede Anwärterin und jeden Anwärter bis zu drei Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung und gibt sie ihnen fünf Werktage vor Prüfungsbeginn bekannt. Hinsichtlich der Auswahl der mündlichen Prüfungsfächer ist zu beachten:
  1. In einem Fach, in dem die Ausbildungsleistung der Abschlussausbildung und die Bewertung der Prüfungsklausur übereinstimmen oder um bis zu 1,99 Punkte abweichen, soll keine mündliche Prüfung erfolgen.
  2. In einem Fach, in dem die Ausbildungsleistung der Abschlussausbildung und die Bewertung der Prüfungsklausur um 2,00 bis 4,99 Punkte abweichen, kann eine mündliche Prüfung erfolgen.
  3. In einem Fach, in dem die Ausbildungsleistung der Abschlussausbildung und die Bewertung der Prüfungsklausur um 5,00 oder mehr Punkte abweicht oder wenn mindestens eine der beiden Noten schlechter als „ausreichend” ist, soll eine mündliche Prüfung erfolgen.
  4. Auf Antrag einer Anwärterin oder eines Anwärters kann eine mündliche Prüfung in höchstens einem Fach durchgeführt werden, wenn sie oder er sich dadurch im Gesamtergebnis um eine Note verbessern kann. Der Antrag ist spätestens zwei Werktage vor Beginn der Prüfung zu stellen. Ist danach in keinem Fach eine mündliche Prüfung durchzuführen, kann das Prüfungsamt auf die mündliche Prüfung ganz verzichten. Ein Rechtsanspruch auf Befreiung von der mündlichen Prüfung besteht nicht.
(2)Die mündliche Prüfung wird in Prüfgruppen durchgeführt. In einer Gruppe sind nicht mehr als fünf Personen zu prüfen. Die Prüfungsdauer soll für jede Person insgesamt mindestens 15 und höchstens 45 Minuten betragen. Die Prüfungsdauer soll zwanzig Minuten nicht überschreiten.
(3)Die Prüfungskommission entscheidet auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers über die mündliche Prüfungsleistung in dem jeweiligen Fach. Die Prüferin oder der Prüfer muss nicht Mitglied der Prüfungskommission sein.
(4)An der mündlichen Prüfung und der Beratung können Beauftragte des Innenministeriums als Zuhörende teilnehmen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann mit beratender Stimme teilnehmen, sofern sie oder er nicht Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Prüfungskommission kann darüber hinaus Lehrkräfte der Fachdirektion als Zuhörende zur mündlichen Prüfung zulassen. Sofern von den zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärtern kein Widerspruch erfolgt, können auch Anwärterinnen und Anwärter der folgenden Jahrgänge als Zuhörende zugelassen werden. Bei der mündlichen Prüfung sollen insgesamt nicht mehr als fünf Zuhörende anwesend sein. Fußnoten *) Gilt abweichend von § 63 Abs. 2 unbefristet (§ 127a Landesbeamtengesetz). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2007, 704 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F65NN00000000039 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PolI%2FIIAPO_SH_!_31

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.