← Deutschland

§ 42 APO-Pol Landesnorm Schleswig-Holstein - Dauer, Gliederung und Beendigung des Studiums Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die La

verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnabschnitte I, II und III des Polizeivollzugsdienstes (APO-Pol) Vom 27. Juli 2007 * § 42 Dauer, Gliederung und Beendigung des Studiums (1) Dau

§ 53Abs.

6 schriftlich bekannt gegeben wird, 2. bei endgültig nicht bestandener Bachelorarbeit mit dem Ablauf des Tages, an dem dies der

§ 53Abs.

6 schriftlich bekannt gegeben wird, 3. bei endgültig nicht bestandener mündlicher Prüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem dies der

§ 53Abs.

6 schriftlich bekannt gegeben wird, 4. bei endgültig nicht bestandener Fachprüfung II mit Ablauf des Tages, an dem dies der

§ 56Abs.

3 schriftlich bekannt gegeben wird, 5. durch Entlassung bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes. Der Vorbereitungsdienst endet durch schriftliche Bekanntgabe der Fachdirektion mit dem Tage der Aushändigung. Damit endet auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Das Beamtenverhältnis auf Probe der Anwärterinnen und Anwärter nach § 13 Abs. 3 der Polizeilaufbahnverordnung endet in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 durch Entlassung. Fußnoten *) Gilt abweichend von § 63 Abs. 2 unbefristet (§ 127a Landesbeamtengesetz). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2007, 704 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F65NN00000000053 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PolI%2FIIAPO_SH_!_42

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.