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§ 45 APO-Pol Landesnorm Schleswig-Holstein - Module, Trainings Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnabschnitte I, II und I

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnabschnitte I, II und III des Polizeivollzugsdienstes (APO-Pol) Vom 27. Juli 2007 * § 45 Module, Trainings

(1)Die Studieninhalte werden in interdisziplinär gegliederten Semestermodulen und begleitenden Trainings vermittelt. Trainings sind an Teilnahmenachweise, im Einzelfall an qualifizierte Teilnahmenachweise gebunden. Art und Umfang der Trainings in den einzelnen Semestern werden durch den Fachbereichsrat für den Fachbereich Polizei festgelegt.
(2)Module des
  1. Semester (Grundstudium) sind
  2. Polizei im demokratischen Rechtsstaat;
  3. Grundlagen der Kommunikation und Interaktion;
  4. Grundlagen der Kriminalitätskontrolle;
  5. Grundlagen der polizeilichen Lagebewältigung;
  6. Grundlagen der Verkehrssicherheitsarbeit (nur für Schutzpolizei).
(3)Module des
  1. Semester (Grundpraktikum) sind
  2. Praktische Grundlagen der Kriminalitätskontrolle;
  3. Praktische Grundlagen der polizeilichen Lagebewältigung;
  4. Praktische Grundlagen der Verkehrssicherheitsarbeit.
(4)Module des
  1. Semester (Hauptstudium I) sind
  2. Zusammenarbeit und Führung; Methodik;
  3. Kommunikation und Störungen;
  4. Kriminalität - Phänomene und Intervention I;
  5. Polizeiliche Lagebewältigung in der Alltagsorganisation;
  6. Interventionsansätze der Verkehrssicherheitsarbeit (nur für Schutzpolizei). Für die Ausbildung der Wasserschutzpolizei wird das Semestermodul 5 durch das Modul „Grundlagen schifffahrtspolizeilicher Aufgabenwahrnehmung“ ersetzt.
(5)Module des
  1. Semester (Hauptpraktikum) sind
  2. Kriminalitätskontrolle in der polizeilichen Praxis;
  3. Lagebewältigung in der polizeilichen Praxis;
  4. Verkehrssicherheitsarbeit in der polizeilichen Praxis (nur für Schutzpolizei). Für die Ausbildung der Wasserschutzpolizei sind abweichend von den Nummern 1 bis 3 die Module „WSP-Fachlehrgang“ und „Lagebewältigung in der wasserschutzpolizeilichen Praxis“ vorgesehen.
(6)Module des Hauptstudiums II (
  1. Semester) sind
  2. Personalmanagement;
  3. Kommunikation in belastenden Situationen;
  4. Kriminalität - Phänomene und Intervention II;
  5. Besondere Einsatzlagen I;
  6. Spezifische Problemstellungen der Verkehrssicherheitsarbeit (nur für Schutzpolizei). Für die Ausbildung der Wasserschutzpolizei wird das Semestermodul 5 durch das Modul „Gewährleistung von Sicherheit und Umweltschutz in der Seeschifffahrt“ ersetzt.
(7)Module des Abschlussstudiums (
  1. Semester) sind
  2. Internationale polizeiliche Kooperation;
  3. Besondere Formen der Kommunikation;
  4. Kriminalität - Phänomene und Intervention III;
  5. Besondere Einsatzlagen II;
  6. Besondere Problemstellungen der Verkehrssicherheitsarbeit (nur für Schutzpolizei). Für die Ausbildung der Wasserschutzpolizei wird das Semestermodul 5 durch das Modul „Sicherheitsrelevante Problemstellungen im internationalen Verkehr“ ersetzt. Fußnoten *) Gilt abweichend von § 63 Abs. 2 unbefristet (§ 127a Landesbeamtengesetz). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2007, 704 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F65NN00000000056 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PolI%2FIIAPO_SH_!_45

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.