Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnabschnitte I, II und III des Polizeivollzugsdienstes (APO-Pol) Vom 27. Juli 2007 * § 49 Modulprüfungen
(1)Studienbegleitende Modulprüfungen setzen sich aus einer Prüfungsleistung oder mehreren Prüfungsleistungen in einem ausgewählten Studienfach ( § 46 ) oder einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen. Bestandteil der studienbegleitenden Modulprüfungen können auch Teilnahmenachweise begleitender Trainings sein. Die Entscheidung über Art und Zahl der Leistungsnachweise trifft das Prüfungsamt.
(2)Studienbegleitende Modulprüfungen in den fachtheoretischen Semestern sind Klausuren, Präsentationen und Projektarbeiten. In den fachpraktischen Semestern werden die Module mit Beurteilungen abgeschlossen.
(3)Klausuren sind unter Aufsicht zu fertigende, fachspezifische oder fachübergreifende schriftliche Arbeiten, in denen die gestellten Aufgaben innerhalb einer vorgegebenen Zeit ohne oder mit besonders zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Bearbeitungszeit beträgt im Grundstudium 180 Minuten, im Hauptstudium I 240 Minuten und im Hauptstudium II 300 Minuten. Die Klausuren werden unter Kennzahlen gefertigt und durch eine vom Prüfungsamt zu bestimmende Lehrkraft bewertet.
(4)Präsentationen sind mündliche Leistungsnachweise, die aus einem Kurzvortrag zu einem fachspezifischen oder fachübergreifenden Thema und der Beantwortung ergänzender Fragen bestehen. Die individuelle Vorbereitungszeit und die Präsentation betragen jeweils 30 Minuten. Die Präsentation findet vor einer durch das Prüfungsamt bestellten Kommission, bestehend aus zwei Prüferinnen oder Prüfern, statt. Darunter muss mindestens eine hauptamtliche Lehrkraft des Fachbereichs Polizei sein. Die Kommission bewertet die Präsentation abschließend. Bei unterschiedlicher Bewertung durch die Kommissionsmitglieder gilt das arithmetische Mittel der Einzelwerte.
(5)Projektarbeiten sind die schriftliche Aufbereitung fachspezifischer oder fachübergreifender Themen nach wissenschaftlichen Methoden sowie die mündliche Präsentation der wesentlichen Inhalte. Sie sollen einen eigenständigen Anteil haben und auf Erkenntniszuwachs ausgerichtet sein. Projekte sind als Teamarbeit mit einer individuellen Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen zu vergeben. Die mündliche Präsentation der Arbeit soll 45 Minuten betragen. Projektarbeiten schließen mit einer Gesamtbewertung der Teamleistung durch eine vom Prüfungsamt zu bestimmende Lehrkraft ab. In die Bewertung fließen der schriftliche und der mündliche Teil mit jeweils 50 Prozent ein.
(6)Die Beurteilungen umfassen die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale und sind durch die Modulkoordinatorin oder den Modulkoordinator unter Beteiligung der Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder oder der Lehrkräfte der Wasserschutzpolizei-Schule Hamburg zu erstellen. Fußnoten *) Gilt abweichend von § 63 Abs. 2 unbefristet (§ 127a Landesbeamtengesetz). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2007, 704 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F65NN00000000061 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PolI%2FIIAPO_SH_!_49