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§ 53 APO-Pol Landesnorm Schleswig-Holstein - Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Lau

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnabschnitte I, II und III des Polizeivollzugsdienstes (APO-Pol) Vom 27. Juli 2007 * § 53 Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen

(1)Der erfolgreiche Abschluss des Studienganges erfordert den Nachweis mindestens ausreichender Leistungen in allen Prüfungsteilen.
(2)Wird eine studienbegleitende Modulprüfung, die Bachelorarbeit oder die mündliche Prüfung mit einer schlechteren Note als ausreichend ( § 52 ) abgeschlossen, so hat die Beamtin oder der Beamte diesen Prüfungsteil nicht bestanden.
(3)Studienbegleitende Modulprüfungen in den fachtheoretischen Semestern können, soweit sie nicht bestanden werden, nach einer angemessenen Vorbereitungszeit innerhalb des Zeitraumes von zwei Monaten wiederholt werden. Wird die Prüfung erneut mit einer schlechteren Note als ausreichend abgeschlossen, ist das Ziel des Studiums nicht erreicht. Im Ausnahmefall kann innerhalb des Zeitraumes von weiteren zwei Monaten eine erneute Wiederholungsmöglichkeit eingeräumt werden, wenn bei Würdigung des Leistungsbildes und der Gesamtpersönlichkeit der oder des Studierenden ein erfolgreicher Abschluss prognostiziert wird. Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt. Sind ein oder mehrere Module innerhalb der fachpraktischen Semester mit einer nicht ausreichenden Beurteilung abgeschlossen worden, sind fachbezogene Nachprüfungen vorzusehen. Dies gilt auch für den Fall der Nichterteilung eines qualifizierten Teilnahmenachweises bei begleitenden Trainings. Im Übrigen gelten die Regelungen des Laufbahnabschnittes I ( § 19 Abs. 7 und 8 ) sinngemäß. Näheres regeln die durch den Fachbereichsrat zu erlassenen Richtlinien.
(4)Die Bachelorarbeit kann, soweit sie nicht bestanden wird, innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Note nachgebessert werden. Wird die Arbeit erneut mit einer schlechteren Note als ausreichend bewertet, ist das Ziel des Studiums nicht erreicht. Eine weitere Nachbesserungs- oder Wiederholungsmöglichkeit besteht nicht.
(5)Die mündliche Prüfung kann, soweit sie nicht bestanden wird, nach einer angemessenen Vorbereitungszeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten wiederholt werden. Wird die Prüfung erneut mit einer schlechteren Note als ausreichend bewertet, ist das Ziel des Studiums nicht erreicht. Eine weitere Wiederholungsmöglichkeit besteht nicht.
(6)Die Ergebnisse aller Prüfungsleistungen einschließlich der Leistungen im Falle der Wiederholung oder Nachbesserung sowie die Teilnahmebescheinigungen für begleitende Trainings sind den Studierenden durch das Prüfungsamt schriftlich bekannt zu geben und zur Prüfungsakte zu nehmen. Fußnoten *) Gilt abweichend von § 63 Abs. 2 unbefristet (§ 127a Landesbeamtengesetz). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2007, 704 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F65NN00000000065 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PolI%2FIIAPO_SH_!_53

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.