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§ 32 JAVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juri

Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO) Vom 15. Februar 2014 § 32 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1)Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre; davon entfallen auf die Pflichtstationen einundzwanzig Monate und auf die Wahlstation die letzten drei Monate der Ausbildung. Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet, verlängern sich die Pflichtstationen entsprechend. Über die angemessene Verteilung der Verlängerungszeit auf die Pflichtstationen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes.
(2)Während der Pflichtstationen wird die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ausgebildet:
  1. Bei einer Staatsanwaltschaft oder, im Falle der Erschöpfung der Ausbildungskapazitäten bei den Staatsanwaltschaften, bei einem Amtsgericht in Strafsachen dreieinhalb Monate,
  2. bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen viereinhalb Monate,
  3. bei einer Verwaltungsbehörde vier Monate und
  4. bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt neun Monate.
(3)Die Ausbildung während der Wahlstation findet nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars in einem der folgenden Schwerpunktbereiche statt: 1. Zivilrechtspflege mit Wahlstation bei einem Gericht in Zivilsachen, 2. Strafrechtspflege mit Wahlstation bei
  1. a)einem Gericht in Strafsachen oder
  2. b)einer Staatsanwaltschaft, 3. Familienrecht mit Wahlstation bei
  3. a)einem Amtsgericht in Familiensachen,
  4. b)einem Oberlandesgericht in Familiensachen oder
  5. c)einem Jugendamt, 4. Staat und Verwaltung mit Wahlstation bei
  6. a)einer Verwaltungsbehörde,
  7. b)einem Gericht der allgemeinen Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit oder
  8. c)einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes, 5. Wirtschaft und Steuern mit Wahlstation bei
  9. a)einem Landgericht oder Oberlandesgericht (Handels-, Wettbewerbs- und Kartellsachen),
  10. b)einem Finanzgericht,
  11. c)einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsberaterin oder einem Wirtschaftsberater oder einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater,
  12. d)einem Wirtschaftsunternehmen,
  13. e)einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung oder
  14. f)einer Behörde der Steuerverwaltung, 6. Arbeit und Soziales mit Wahlstationen bei
  15. a)einem Gericht der Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit,
  16. b)einer Gewerkschaft,
  17. c)einem Arbeitgeberverband,
  18. d)einem Wirtschaftsunternehmen,
  19. e)einer Behörde der Bundesagentur für Arbeit oder
  20. f)einer Behörde der Sozialverwaltung. Die Ausbildung in allen Wahlstationen kann auch bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, der in dem betreffenden Schwerpunktbereich fachlich besonders ausgewiesen ist, und mit Ausnahme des Schwerpunktbereiches nach Satz 1 Nummer 3 bei einer einschlägigen überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle oder einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, durchgeführt werden.
(4)Die Ausbildung in der Pflichtstation bei einer Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 Nummer 3 kann auf Antrag der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars für eine Dauer von zwei Monaten bei einem Gericht der Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit stattfinden.
(5)Die Ausbildung in der Pflichtstation bei einer Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 Nummer 3 oder die Ausbildung in der Wahlstation im Schwerpunktbereich Staat und Verwaltung nach Absatz 3 Nummer 4 kann auf Antrag der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bis zu einer Dauer von drei Monaten auch an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer erfolgen. Stehen nicht genügend Ausbildungsplätze für alle Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung, trifft die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen. In dem Fall, dass der Hochschulaufenthalt in der Pflichtstation nach Absatz 2 Nummer 3 erfolgt, ist der verbleibende Monat der Ausbildung in der Pflichtstation nach Absatz 2 Nummer 3 in einer Verwaltungsbehörde abzuleisten. Ist die Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer aufgrund des Einstellungstermins anders nicht zu ermöglichen, kann die Station gemäß Absatz 2 Nummer 4 zur Absolvierung der Station gemäß Absatz 2 Nummer 3 unterbrochen werden, sofern dies nicht zu einer mehrfachen Unterbrechung der Station gemäß Absatz 2 Nummer 4 führt und jeder Ausbildungsteil dieser Station eine Dauer von drei Monaten nicht unterschreitet.
(6)Die Ausbildung in der Pflichtstation bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt nach Absatz 2 Nummer 4 kann auf Antrag der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, bei der eine sachgerechte Ausbildung in Rechtsberatung gewährleistet ist.
(7)Die Ausbildung in der Pflichtstation bei einer Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 Nummer 3 kann nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bis zu einer Dauer von vier Monaten bei einer geeigneten überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle stattfinden. Hierfür kann die Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt nach Absatz 2 Nummer 4 unterbrochen werden, soweit dies nicht zu einer mehrfachen Unterbrechung dieser Station führt. Die Ausbildung in der Pflichtstation bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt nach Absatz 2 Nummer 4 kann nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt stattfinden. Die nach den Sätzen 1 bis 3 sowie nach Absatz 3 Satz 2 absolvierten Ausbildungszeiten dürfen insgesamt sieben Monate nicht überschreiten. Eine Station nach Absatz 2 Nummer 4 soll nicht weniger als drei Monate umfassen.
(8)Mindestens drei Monate vor Beginn der Wahlstation soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes unter Bezugnahme des Schwerpunktbereiches die gewählte Stelle anzeigen. Weitere Fassungen dieser Norm § 32 JAVO, vom 16.01.2019, gültig ab 22.02.2019 bis 31.12.2022 § 32 JAVO, vom 20.06.2017, gültig ab 28.07.2017 bis 21.02.2019 § 32 JAVO, vom 15.02.2014, gültig ab 28.02.2014 bis 27.07.2017 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2014, 35 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F66NN00000000054 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=JAVO_SH_!_32

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