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§ 1 GemHVO-Doppik Landesnorm Schleswig-Holstein - Haushaltsplan Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes

Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik - GemHVO-Doppik) Vom 30. August 2012 § 1 Haushaltsplan

(1)Der Haushaltsplan besteht aus
  1. dem Ergebnisplan,
  2. dem Finanzplan,
  3. den Teilplänen,
  4. dem Stellenplan.
(2)Dem Haushaltsplan sind beizufügen
  1. der Vorbericht,
  2. die Bilanz des Vorvorjahres,
  3. eine Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals und des Anteils des Eigenkapitals an der Bilanzsumme,
  4. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,
  5. eine Übersicht über die nach § 20 gebildeten Budgets unter Angabe der den einzelnen Budgets zugeordneten Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen,
  6. die Hebesatzsatzung, soweit die Gemeinde eine solche Satzung beschlossen hat,
  7. die Wirtschaftspläne der Sondervermögen der Gemeinde, für die Sonderrechnungen geführt werden und in der Haushaltssatzung Festsetzungen erfolgen.
(3)Dem Haushaltsplan sollen beigefügt werden
  1. die neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen der Gemeinde, für die Sonderrechnungen geführt werden und in der Haushaltssatzung Festsetzungen erfolgen,
  2. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der anderen Sondervermögen der Gemeinde und der Treuhandvermögen nach § 98 der Gemeindeordnung , für die Sonderrechnungen geführt werden,
  3. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Gesellschaften an denen die Gemeinde, auch mittelbar, mit mehr als 50 % beteiligt ist; die Anlage kann auf den Erfolgsplan, den Vermögensplan und den Finanzplan sowie auf die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung beschränkt werden,
  4. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Kommunalunternehmen nach § 106 a der Gemeindeordnung , die von der Gemeinde getragen werden; die Anlage kann auf den Erfolgsplan, den Vermögensplan und den Finanzplan sowie auf die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung beschränkt werden,
  5. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19 b des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  6. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  7. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72), zu deren Stammkapital die Gemeinde mehr als 50 % beigetragen hat; die Anlage kann auf den Erfolgsplan, den Vermögensplan und den Finanzplan sowie auf die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung beschränkt werden,
  8. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der anderen Anstalten, die von der Gemeinde getragen werden, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Sparkassen; die Anlage kann auf den Erfolgsplan, den Vermögensplan und den Finanzplan sowie auf die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung beschränkt werden. Soweit Wirtschaftspläne und neueste Jahresabschlüsse nach Satz 1 bei Beratung über den Haushaltsplan noch nicht vorliegen, sind sie nach Vorliegen unverzüglich der Gemeindevertretung zuzuleiten und dem nächsten Nachtragshaushaltsplan oder dem Haushaltsplan des nächsten Jahres als Anlage beizufügen.
(4)Den im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind die Ergebnisse der Rechnung des Vorvorjahres und die Haushaltspositionen des Vorjahres voranzustellen und die Planungspositionen der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre anzufügen.
(5)Im Haushaltsplan des Jahres, in dem erstmals die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird, kann auf die Darstellung der Ergebnisse des Vorvorjahres und der Haushaltspositionen des Vorjahres verzichtet werden. Im Haushaltsplan des folgenden Jahres kann auf die Darstellung der Ergebnisse des Vorvorjahres verzichtet werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 GemHVO-Doppik, vom 30.08.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 31.12.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 646 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F67NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=DoppikGemHV_SH_!_1

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