Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik - GemHVO-Doppik) Vom 30. August 2012 § 4 Teilpläne
(1)Die Teilpläne bestehen aus einem Teilergebnisplan und einem Teilfinanzplan. Sie sind nach Produktgruppen und Unterproduktgruppen zu erstellen. Die Gliederung im Haushaltsplan hat nach den Absätzen 2 oder 3 zu erfolgen.
(2)Bei einer Gliederung nach dem vom Innenministerium im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemachten Produktrahmen sind die Teilpläne in der danach vorgegebenen Reihenfolge im Haushaltsplan abzubilden. Den Teilplänen sind jeweils in einer Übersicht die Summen der Erträge und der Aufwendungen und die Summen der Einzahlungen und der Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für den Produktbereich voranzustellen.
(3)Bei einer Gliederung nach Organisationsbereichen sind jeweils die Teilpläne, die von einer Organisationseinheit bewirtschaftet werden, nacheinander im Haushaltsplan aufzuführen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)Die Teilergebnispläne sind entsprechend § 2 aufzustellen. Für jeden Teilergebnisplan ist ein Jahresergebnis entsprechend § 2 Abs. 2 darzustellen. Soweit Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen für die Haushaltsbewirtschaftung erfasst werden, sind diese zusätzlich abzubilden.
(5)Im Teilfinanzplan sind als einzelne Positionen die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 15 bis 29 sowie die Summe der Einzahlungen, die Summe der Auszahlungen und der Saldo daraus auszuweisen. Als Einzelmaßnahmen sind jeweils die erheblichen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auszuweisen. Dazu sind zusätzlich zu den maßnahmebezogenen Beträgen nach Satz 1 die Investitionssumme und die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel sowie die Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre anzugeben.
(6)Die zur Ausführung des Haushaltsplanes getroffenen Bewirtschaftungsregelungen sind in den Teilplänen oder in der Haushaltssatzung auszuweisen.
(7)Eine Position im Teilergebnisplan oder im Teilfinanzplan, die keinen Betrag ausweist, kann entfallen, es sei denn, im Vorjahr oder im Vorvorjahr wurde unter dieser Position ein Betrag ausgewiesen oder in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung soll unter dieser Position ein Betrag ausgewiesen werden.
(8)Die aus den Teilplänen abgeleiteten wesentlichen Ziele sollen beschrieben werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 GemHVO-Doppik, vom 16.03.2015, gültig ab 01.05.2015 bis 31.12.2017 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 646 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F67NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=DoppikGemHV_SH_!_4