Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik - GemHVO-Doppik) Vom
- August 2012 § 24 Rückstellungen Rückstellungen sind zu bilden für
- Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften (Pensionsrückstellung); zu den Rückstellungen nach Satz 1 gehören bestehende Versorgungsansprüche sowie sämtliche Anwartschaften und andere fortgeltende Ansprüche nach dem Ausscheiden aus dem Dienst; für die Rückstellungen ist der Barwert zu ermitteln; der Berechnung ist ein Rechnungszinsfuß von 5 % zugrunde zu legen; für mittelbare Pensionsverpflichtungen sind keine Rückstellungen zu bilden,
- Beihilfeverpflichtungen nach § 80 des Landesbeamtengesetzes sowie andere Ansprüche außerhalb des Beamtenversorgungsgesetzes (Beihilferückstellung); der Barwert für Ansprüche auf Beihilfen nach § 80 des Landesbeamtengesetzes sowie andere Ansprüche außerhalb des Beamtenversorgungsgesetzes kann als prozentualer Anteil der Pensionsrückstellungen nach Nummer 1 ermittelt werden; der Prozentsatz ist aus dem Verhältnis des Volumens der gezahlten Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu dem Volumen der gezahlten Versorgungsbezüge zu ermitteln; er bemisst sich nach dem Durchschnitt dieser Leistungen in den drei Jahren, die dem Haushaltsjahr, für das der Jahresabschluss erstellt wird, vorangehen,
- zukünftige Verpflichtungen zur Lohn- und Gehaltszahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen (Altersteilzeitrückstellung),
- später entstehende Kosten der Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung (Rückstellung für später entstehende Kosten),
- die Sanierung von Altlasten (Altlastenrückstellung),
- ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen (Steuerrückstellung),
- drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren (Verfahrensrückstellung),
- erwartete Mehraufwendungen bei den Umlagen aufgrund überdurchschnittlich hoher Gewerbesteuererträge im Vergleich zu den beiden Vorjahren, soweit in einem der beiden Folgejahre ohne diese Mittel ein Fehlbedarf im Ergebnisplan erwartet wird oder ein erwarteter Fehlbedarf sich erhöht (Finanzausgleichsrückstellung),
- im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden (Instandhaltungsrückstellung),
- Verbindlichkeiten für im Haushaltsjahr empfangene Lieferungen und Leistungen, für die keine Rechnung vorliegt und der Rechnungsbetrag nicht bekannt ist. Sonstige Rückstellungen dürfen nur bei Unternehmen und Einrichtungen, die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, gebildet werden, soweit diese steuerrechtlich anerkannt sind. Bei Unternehmen und Einrichtungen, die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, können abweichend von Nummer 1 vierter Halbsatz die entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmungen angewandt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 24 GemHVO-Doppik, vom 30.08.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 30.12.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 646 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F67NN00000000039 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=DoppikGemHV_SH_!_24
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