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§ 35 GemHVO-Doppik Landesnorm Schleswig-Holstein - Zahlungsanordnung Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltspl

Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik - GemHVO-Doppik) Vom 30. August 2012 § 35 Zahlungsanordnung

(1)Einzahlungen oder Auszahlungen dürfen, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer schriftlichen oder bei automatisierten Verfahren auf elektronischem Wege übermittelten Zahlungsanordnung angenommen oder geleistet werden. Die Zahlungsanordnung muss mindestens enthalten
  1. den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag,
  2. den Grund der Zahlung,
  3. die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen oder die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten,
  4. den Fälligkeitstag,
  5. die der Einzahlung oder Auszahlung zugrunde liegende Kontierung,
  6. die Bestätigung, dass die Bescheinigung der sachliche und rechnerische Richtigkeit nach § 34 Abs. 4 vorliegt,
  7. das Datum der Anordnung,
  8. die Unterschrift oder die Signatur der oder des Anordnungsberechtigten.
(2)Eine allgemeine Zahlungsanordnung ist zulässig für
  1. Einzahlungen, die dem Grunde nach häufig anfallen, ohne dass die oder der Zahlungspflichtige oder die Höhe vorher feststehen,
  2. Einzahlungen aus Zinserträgen, die bei der Erledigung des Zahlungsverkehrs anfallen,
  3. regelmäßig wiederkehrende Auszahlungen, für die der Zahlungsgrund und die Empfangsberechtigten, nicht aber die Höhe für die einzelnen Fälligkeitstermine feststehen,
  4. geringfügige Auszahlungen, für die sofortige Barzahlung üblich ist,
  5. Auszahlungen für Gebühren, Zinsen und ähnliche Kosten, die bei der Erledigung der Aufgaben des Zahlungsverkehrs anfallen. Die allgemeine Zahlungsanordnung kann sich auf die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 5, 7 und 8 beschränken.
(3)Ist für die Finanzbuchhaltung zu erkennen, dass sie empfangsberechtigt ist, hat sie Einzahlungen auch ohne Annahmeanordnung anzunehmen und zu buchen. Die Zahlungsanordnung ist unverzüglich einzuholen.
(4)Ohne Zahlungsanordnung dürfen angenommen und gebucht werden
  1. Zahlungsmittel und Guthaben auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten, die die Gemeinde für die Zahlungsabwicklung von einer anderen Stelle für Auszahlungen für Rechnung dieser Stelle erhält,
  2. Einzahlungen, die irrtümlich eingezahlt und nach Absatz 5 Nr. 2 zurückgezahlt oder weitergeleitet werden, und
  3. Einzahlungen, die die Gemeinde nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 selbst festsetzt.
(5)Ohne Zahlungsanordnung dürfen ausgezahlt und gebucht werden
  1. die an eine andere Stelle abzuführenden Mittel, die für deren Rechnung angenommen wurden,
  2. irrtümlich eingezahlte Beträge, die an die Einzahlerin oder den Einzahler zurückgezahlt oder an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten weitergeleitet werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 646 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F67NN00000000055 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=DoppikGemHV_SH_!_35

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.