Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik - GemHVO-Doppik) Vom 30. August 2012 § 40 Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote
(1)In der Bilanz (Vermögensrechnung) sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen und entsprechend § 48 zu gliedern.
(2)Als Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd der Aufgabenerfüllung der Gemeinde zu dienen.
(3)Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Einzahlungen nicht mit Auszahlungen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden, soweit in Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.
(4)Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.
(5)Erhaltene Zuschüsse und Zuweisungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als Sonderposten zu passivieren, wenn sie aufgelöst werden sollen; Zuweisungen, die nicht aufgelöst werden sollen, sind als Sonderrücklage zu passivieren. Zuweisungen nach Satz 1 für Einrichtungen, die sich in der Regel zu mehr als 10 % aus Entgelten finanzieren, dürfen nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge aufgelöst werden. Zuschüsse und andere Zuweisungen für die Anschaffung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind jährlich mit einem Satz von 4 % sowie Zuschüsse und andere Zuweisungen für die Anschaffung von anderen Vermögensgegenständen entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstande aufzulösen, soweit die Auflösung nicht durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde. Abweichend von Satz 3 kann bei Zuschüssen und Zuweisungen, die eine Gemeinde von Dritten zur Förderung von Maßnahmen anderer Dritter erhält, die Auflösung entsprechend Absatz 7 Satz 3 erfolgen, soweit die Auflösung nicht durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde.
(6)Erhobene Beiträge für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als Sonderposten zu passivieren. Beiträge, die die Gemeinde für Einrichtungen, die sich in der Regel zu mehr als 10 % aus Entgelten finanzieren, erhoben hat, können entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge aufgelöst werden. Andere Beiträge sind entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände aufzulösen.
(7)Bei geleisteten Zuschüssen und Zuweisungen für Vermögensgegenstände, an denen die Gemeinde das wirtschaftliche Eigentum hat, sind die Vermögensgegenstände zu aktivieren. Andere geleistete Zuschüsse und Zuweisungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als Rechungsabgrenzungsposten zu aktivieren. Aktivierte Zuschüsse und Zuweisungen nach Satz 2 sind jährlich entsprechend der Zweckbindungsfrist aufzulösen; ist eine Zweckbindungsfrist nicht festgelegt, sind aktivierte Zuschüsse und Zuweisungen für die Anschaffung oder Herstellung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Infrastrukturvermögen und Bauten auf fremdem Grund und Boden jährlich mit einem Satz von 4 % und aktivierte Zuschüsse und Zuweisungen für die Anschaffung oder Herstellung von anderen Vermögensgegenständen mit einem Satz von 10 % aufzulösen. § 43 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunktes der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Zeitpunkt der Auszahlung des Zuschusses oder der Zuweisung tritt.
(8)Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 sowie Absatz 7 gelten für Umlagen zur Finanzierung von Vermögensgegenständen entsprechend. Der Beitrag nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG) vom
- Dezember 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), ist nicht zu aktivieren, sondern als Aufwand zu erfassen. Geleistete Schulkostenbeiträge nach dem Schulgesetz sind als Aufwand, empfangene Schulkostenbeiträge nach dem Schulgesetz sind als Ertrag zu erfassen. Abweichend von den Absätzen 5 und 7 sind die vom Land nach § 21 Abs. 1 AG-KHG bereitgestellten Zuweisungen zur Krankenhausfinanzierung an die Kreise und kreisfreien Städte, die diese an die Krankenhäuser weiterleiten, nicht zu passivieren und die von den Kreisen und kreisfreien Städten aus diesen Mitteln an die Krankenhäuser gewährten Zuschüsse und Zuweisungen nicht als Rechungsabgrenzungsposten zu aktivieren.
(9)Für die Behandlung erhaltener Zuschüsse, Zuweisungen und Beiträge für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen bei Unternehmen und Einrichtungen, die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, können abweichend von den Absätzen 5 und 6 die entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmungen angewendet werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 646 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F67NN00000000062 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=DoppikGemHV_SH_!_40