Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik - GemHVO-Doppik) Vom 30. August 2012 § 43 Abschreibungen
(1)Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (lineare Abschreibung). Eine Abschreibung nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) ist zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht. Abweichungen von der linearen Abschreibung sind im Anhang nach § 51 zu erläutern.
(2)Für Vermögensgegenstände nach Absatz 1 kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der auf die Monate im Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung und dem Ende des Jahres entfällt. Im Jahr ihrer Veräußerung kann für diese Vermögensgegenstände nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der auf die Monate im Zeitraum zwischen dem Anfang des Jahres und ihrer Veräußerung entfällt.
(3)Für die Abschreibung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die nach dem
- Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt werden, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 Euro ohne Umsatzsteuer überschreiten, aber 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, die selbstständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, ist § 6 Abs. 2 a des Einkommensteuergesetzes vom
- Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, ber. S. 3862), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), entsprechend anzuwenden.
(4)Für die Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen ist die vom Innenministerium im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gegebene Abschreibungstabelle für Kommunen zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 können bei Vermögensgegenständen, für die bereits im bisherigen Rechnungswesen der Gemeinde Abschreibungen angesetzt worden sind, die Abschreibungen mit unveränderten Abschreibungssätzen fortgeführt werden.
(5)Wird durch eine Erweiterung oder eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens eine Verlängerung seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn in Folge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung eintritt.
(6)Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens vorzunehmen. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Außerplanmäßige Abschreibungen sind im Anhang nach § 51 zu erläutern.
(7)Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung von Grund und Boden durch die Anschaffung oder Herstellung von Infrastrukturvermögen können außerplanmäßige Abschreibungen bis zur Inbetriebnahme der Vermögensgegenstände linear auf den Zeitraum verteilt werden, in denen die Vermögensgegenstände angeschafft oder hergestellt werden.
(8)Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem beizulegenden Wert am Abschlussstichtag ergibt.
(9)Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für eine Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens oder des Umlaufvermögens nicht mehr bestehen, kann der Betrag der außerplanmäßigen Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zugeschrieben werden. Zuschreibungen sind im Anhang zu erläutern.
(10)Bei Unternehmen und Einrichtungen, die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, können abweichend von den Absätzen 3 und 4 die entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmungen angewandt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 43 GemHVO-Doppik, vom 16.03.2015, gültig ab 01.05.2015 bis 31.12.2017 § 43 GemHVO-Doppik, vom 30.08.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 31.12.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 646 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F67NN00000000068 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=DoppikGemHV_SH_!_43