← Deutschland

§ 48 GemHVO-Doppik Landesnorm Schleswig-Holstein - Bilanz Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Ge

Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik - GemHVO-Doppik) Vom 30. August 2012 § 48 Bilanz

(1)Die Aktivseite der Bilanz ist mindestens in die Posten 1 Anlagevermögen, 1.1 immaterielle Vermögensgegenstände, 1.2 Sachanlagen, 1.2.1 unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, 1.2.1.1 Grünflächen, 1.2.1.2 Ackerland, 1.2.1.3 Wald, Forsten, 1.2.1.4 sonstige unbebaute Grundstücke, 1.2.2 bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, 1.2.2.1 Kinder- und Jugendeinrichtungen, 1.2.2.2 Schulen, 1.2.2.3 Wohnbauten, 1.2.2.4 sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude, 1.2.3 Infrastrukturvermögen, 1.2.3.1 Grund und Boden des Infrastrukturvermögens, 1.2.3.2 Brücken und Tunnel, 1.2.3.3 Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen, 1.2.3.4 Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, 1.2.3.5 Straßennetze mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen, 1.2.3.6 sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens, 1.2.4 Bauten auf fremdem Grund und Boden, 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler, 1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge, 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung, 1.2.8 geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau, 1.3 Finanzanlagen, 1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen, 1.3.2 Beteiligungen, 1.3.3 Sondervermögen, 1.3.4 Ausleihungen, 1.3.4.1 Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen, Sondervermögen, 1.3.4.2 sonstige Ausleihungen, 1.3.5 Wertpapiere des Anlagevermögens, 2 Umlaufvermögen, 2.1 Vorräte, 2.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, 2.1.2 unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen, 2.1.3 fertige Erzeugnisse und Waren, 2.1.4 geleistete Anzahlungen, 2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, 2.2.1 öffentlich-rechtliche Forderungen aus Dienstleistungen, 2.2.2 sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen, 2.2.3 privatrechtliche Forderungen aus Dienstleistungen, 2.2.4 sonstige privatrechtliche Forderungen, 2.2.5 sonstige Vermögensgegenstände, 2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens, 2.4 liquide Mittel, 3 aktive Rechnungsabgrenzung zu gliedern.
(2)Die Passivseite der Bilanz ist mindestens in die Posten 1 Eigenkapital, 1.1 Allgemeine Rücklage, 1.2 Sonderrücklage, 1.3 Ergebnisrücklage, 1.4 vorgetragener Jahresfehlbetrag, 1.5 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag, 2 Sonderposten, 2.1 für aufzulösende Zuschüsse, 2.2 für aufzulösende Zuweisungen, 2.3 für Beiträge, 2.3.1 aufzulösende Beiträge, 2.3.2 nicht aufzulösende Beiträge, 2.4 für Gebührenausgleich, 2.5 für Treuhandvermögen, 2.6 für Dauergrabpflege, 2.7 für sonstige Sonderposten, 3 Rückstellungen, 3.1 Pensionsrückstellungen, 3.2 Altersteilzeitrückstellung, 3.3 Rückstellung für später entstehende Kosten, 3.4 Altlastenrückstellung, 3.5 Steuerrückstellung, 3.6 Verfahrensrückstellung, 3.7 Finanzausgleichsrückstellung, 3.8 Instandhaltungsrückstellung, 3.9 sonstige Rückstellungen, 4 Verbindlichkeiten, 4.1 Anleihen, 4.2 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen, 4.2.1 von verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Sondervermögen, 4.2.2 vom öffentlichen Bereich, 4.2.3 vom privaten Kreditmarkt, 4.3 Verbindlichkeiten aus Kassenkrediten, 4.4 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, 4.5 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, 4.6 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen, 4.7 sonstige Verbindlichkeiten, 5 passive Rechnungsabgrenzung zu gliedern.
(3)In der Bilanz ist zu jedem Posten nach den Absätzen 1 und 2 der Betrag des Vorjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, ist dies im Anhang zu erläutern. Ein Posten der Bilanz, der keinen Betrag ausweist, kann entfallen, es sei denn, dass im vorhergehenden Haushaltsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
(4)Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten der Absätze 1 und 2 erfasst wird. Dies gilt nicht für Wertberichtigungen zu Forderungen. Werden Posten hinzugefügt, ist dies im Anhang anzugeben.
(5)Die vorgeschriebenen Posten der Bilanz dürfen zusammengefasst werden, wenn sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde nicht erheblich ist oder dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird. Die Zusammenfassung von Posten der Bilanz ist im Anhang anzugeben. Dies gilt auch für die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten, wenn Vermögensgegenstände oder Schulden unter mehrere Posten der Bilanz fallen.
(6)Die Zuordnung von Wertansätzen für Vermögensgegenstände und Schulden zu den Posten der Bilanz ist auf der Grundlage des vom Innenministerium im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemachten Kontenrahmens vorzunehmen. Weitere Fassungen dieser Norm § 48 GemHVO-Doppik, vom 10.06.2016, gültig ab 01.07.2016 bis 31.12.2017 § 48 GemHVO-Doppik, vom 16.03.2015, gültig ab 01.05.2015 bis 30.06.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 646 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F67NN00000000075 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=DoppikGemHV_SH_!_48

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.