Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik - GemHVO-Doppik) Vom 30. August 2012 § 53 Gesamtabschluss
(1)Der Gesamtabschluss besteht aus
- der Gesamtergebnisrechung,
- der Gesamtbilanz,
- dem Gesamtanhang. Ihm ist ein Gesamtlagebericht beizufügen. Der Gesamtabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde einschließlich ihrer Aufgabenträger zu vermitteln.
(2)Aufgabenträger nach § 95o Absatz 1 GO sind entsprechend der §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches, die in § 95o Absatz 3 GO genannten gemeinsamen Kommunalunternehmen, Zweckverbände und Gesellschaften entsprechend der §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe zu konsolidieren, dass die jeweiligen Buchwerte in den Abschlüssen der Aufgabenträger, gemeinsamen Kommunalunternehmen, Zweckverbände und Gesellschaften berücksichtigt werden. Abweichend von § 308 des Handelsgesetzbuches ist für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse unerheblich, wenn für die in den Gesamtabschluss übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden unterschiedliche Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften für die Gemeinde und der Aufgabenträger, deren Jahresabschlüsse mit dem der Gemeinde zusammenzufassen sind, bestehen. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Ausweis von Aufwendungen und Erträgen in der Gesamtergebnisrechnung.
(3)Ein sich aus der Kapitalkonsolidierung ergebender Unterschiedsbetrag ist in der Gesamtbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist nicht abzuschreiben. Der passive Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung ist nicht aufzulösen.
(4)Für die Schuldenkonsolidierung nach § 303 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches kann unterstellt werden, dass Forderungen aus ertragswirksamen Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Gesamtabschluss einbezogenen Organisationseinheiten entsprechende Verbindlichkeiten gegenüberstehen. Aufrechnungsdifferenzen bei der Schuldenkonsolidierung dürfen in der Gesamtbilanz, wenn sie auf der Aktivseite entstehen, unter dem Posten „Sonstige Vermögensgegenstände“ und, wenn sie auf der Passivseite entstehen, unter dem Posten „Sonstige Verbindlichkeiten“ ausgewiesen werden.
(5)Die Anwendung von § 304 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches (Behandlung der Zwischenergebnisse) kann auf das Sachanlagevermögen und das Finanzanlagevermögen beschränkt werden.
(6)Für Zwecke der Aufwands und Ertragskonsolidierung nach § 305 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches kann unterstellt werden, dass den Umsatzerlösen und anderen Erträgen aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Gesamtabschluss einbezogenen Organisationseinheiten entsprechende Aufwendungen gegenüberstehen.
(7)Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichungen bedingt oder nichts anderes bestimmt ist, der § 44 Absatz 3, § 45 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, §§ 48, 50 Absatz 3, § 51 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 5 und § 52 entsprechend anzuwenden. Werden Jahresabschlüsse von Aufgabenträgern aufgrund des § 95o Absatz 2 GO nicht in den Gesamtabschluss einbezogen, ist dies im Gesamtanhang anzugeben und zu erläutern.
(8)Die Gemeinde legt bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres der für sie zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde und Prüfungsbehörde den Gesamtabschluss nach Absatz 1 Satz 1 und den Gesamtlagebericht nach Absatz 1 Satz 2 vor. Weitere Fassungen dieser Norm § 53 GemHVO-Doppik, vom 30.08.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 30.06.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 646 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F67NN00000000085 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=DoppikGemHV_SH_!_53