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§ 55 GemHVO-Doppik Landesnorm Schleswig-Holstein - Erstmalige Bewertung in der Eröffnungsbilanz Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung e

Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik - GemHVO-Doppik) Vom 30. August 2012 § 55 Erstmalige Bewertung in der Eröffnungsbilanz

(1)In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 43 anzusetzen. Bei beweglichen Vermögensgegenständen kann eine pauschale Abschreibung von 50 % vorgenommen werden; der Restwert ist in diesem Fall innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben.
(2)Von Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden können. In diesem Fall können den Preisverhältnissen zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt entsprechende Erfahrungswerte angesetzt werden, vermindert um Abschreibungen nach § 43 seit diesem Zeitpunkt. Wird gleichzeitig eine Verlängerung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes nach § 43 Abs. 5 berücksichtigt, darf die verbleibende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 50 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht überschreiten; an die Stelle des Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunktes tritt ein fiktiver Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt, der sich errechnet aus dem Jahr, für das die Eröffnungsbilanz erstellt wird, zuzüglich der verbleibenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach dem ersten Halbsatz abzüglich der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Abweichend von Satz 2 können bei Grundstücken, die vor 1975 angeschafft worden sind, statt der Preisverhältnisse des Anschaffungszeitpunktes die Preisverhältnisse des Jahres 1975 zugrunde gelegt werden.
(3)Als Wert von Eigenbetrieben ( § 106 GO ), Kommunalunternehmen ( § 106 a GO ), anderen Sondervermögen nach § 97 GO , Unternehmen und Einrichtungen, die ganz oder teilweise nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung geführt werden ( § 101 Abs. 4 GO ), Zweckverbänden nach § 15 Abs. 3 des GkZ und Zweckverbänden, die die Regelung nach § 15 Abs. 3 GkZ aufgrund § 15 Abs. 4 GkZ entsprechend anwenden, gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19 b GkZ und als Wert von Beteiligungen an Gesellschaften kann das anteilige Eigenkapital angesetzt werden. Mitgliedschaften in anderen Zweckverbänden nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit und in Wasser- und Bodenverbänden nach dem Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), sind lediglich im Anhang aufzuführen.
(4)Die in der Eröffnungsbilanz nach den Absätzen 2 und 3 angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(5)Im bisherigen Rechnungswesen der Gemeinde ermittelte Wertansätze für Vermögensgegenstände können übernommen werden.
(6)Zusammengehörende Vermögensgegenstände der Betriebs- oder Geschäftsausstattung können mit einem Durchschnittswert angesetzt werden, wenn sie in vergleichbarer Zusammensetzung in erheblicher Anzahl vorhanden sind und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 646 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F67NN00000000088 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=DoppikGemHV_SH_!_55

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.