Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik - GemHVO-Doppik) Vom
- August 2012 § 59 Begriffsbestimmungen Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:
- Abschlussbuchungen die für die Erstellung des Jahresabschlusses nach dem Abschlusstag notwendigen Buchungen,
- Abschreibungen Aufwand, der durch die Wertminderung bei langfristig genutzten Vermögensgegenständen verursacht wird,
- Aktiva Summe der Vermögensgegenstände, die auf der linken Seite der Bilanz aufgeführt werden und die Mittelverwendung nachweisen,
- Anlagevermögen Vermögensgegenstände, die dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen und nicht Rechnungsabgrenzungsposten sind,
- Aufwendungen wertmäßiger zahlungs- und nichtzahlungswirksamer Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen (Ressourcenverbrauch) eines Haushaltsjahres,
- Außerordentliche Aufwendungen und Erträge Aufwendungen und Erträge, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen, selten vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind,
- Außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen Aufwendungen oder Auszahlungen, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Ermächtigungen veranschlagt und keine aus Vorjahren übertragenen Ermächtigungen verfügbar sind,
- Auszahlungen Barzahlungen und bargeldlose Zahlungen, die die liquiden Mittel vermindern,
- Zahlungsmittel sind Bargeld, Schecks, Geldkarten, Debitkarten und Kreditkarten,
- Baumaßnahmen die Ausführung von Bauten (Neu-, Erweiterungs- und Umbauten) sowie die Instandsetzung an Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient,
- Durchlaufende Gelder Beträge, die für einen Dritten lediglich zahlungsmäßig vereinnahmt und verausgabt werden,
- Einzahlungen Zufluss von Bar- und Buchgeld,
- Erlass Verzicht auf einen Anspruch,
- Ertrag zahlungswirksamer und nicht zahlungswirksamer Wertzuwachs (Ressourcenaufkommen) eines Haushaltsjahres,
- Fremde Finanzmittel die in § 14 genannten Beträge,
- Geldanlage der Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus liquiden Mitteln,
- Haushaltsvermerke einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplanes (zum Beispiel Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, ku- und kw-Vermerke, Sperrvermerke),
- Inventar Verzeichnis der Vermögensgegenstände und Schulden als Grundlage für die Erstellung der Bilanz,
- Inventur Erfassen aller Vermögensgegenstände und Schulden zu einem Stichtag als Grundlage für die Erstellung des Inventars,
- Investitionen Auszahlungen für die Veränderung des Anlagevermögens,
- Investitionsförderungsmaßnahmen Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung,
- Kredite das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite,
- Liquidität Fähigkeit der Gemeinde, ihren Zahlungsverpflichtungen termingerecht und vollständig nachzukommen,
- Niederschlagung die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst,
- Passiva Summe der Finanzierungsmittel (Eigenkapital/ Fremdkapital), die auf der rechten Seite der Bilanz aufgeführt werden und die Mittelherkunft nachweisen,
- Signatur qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vom
- Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
- Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nicht abweichend in der Dienstanweisung nach § 36 Abs. 2 die Verwendung der einfachen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 1 des Signaturgesetzes oder der fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zugelassen hat,
- Stundung das befristete Hinausschieben der Fälligkeit eines Anspruchs,
- Tilgung von Krediten a) Ordentliche Tilgung die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe, b) Außerordentliche Tilgung die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung,
- Überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen Aufwendungen oder Auszahlungen, die die Ermächtigungen im Haushaltsplan und die aus den Vorjahren übertragenen Ermächtigungen übersteigen,
- Umlaufvermögen Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen und nicht Rechnungsabgrenzungsposten sind (zum Beispiel Vorräte, Bankguthaben, Kassenbestände),
- Umschuldung die Ablösung von Krediten durch andere Kredite,
- Verfügungsmittel Mittel, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister für dienstliche Zwecke, für die keine zweckbezogenen Aufwendungen veranschlagt sind, zur Verfügung stehen,
- Vorjahr das dem Haushaltsjahr vorangehende Jahr. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 646 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F67NN00000000093 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=DoppikGemHV_SH_!_59
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