Landesverordnung über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut in der Justiz und der Justizverwaltung (Justizschriftgutaufbewahrungsverordnung - JSchrAufbVO) Vom 20. Dezember 2011 § 4
(1)Die Aufbewahrungsfrist für das in § 3 nicht genannte Schriftgut beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die das Verfahren beendende Entscheidung getroffen worden ist. Für Personalakten beginnt sie mit deren Abschluss. Erfolgt die Schriftgutverwaltung nicht automationsunterstützt, ist § 3 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(2)Als Jahr der Weglegung gilt
- bei Prüfungsarbeiten und sonstigen Prüfungsunterlagen das Jahr, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt ist, im Falle der Wiederholungsprüfung das Jahr, in dem das Ergebnis der letzten Prüfung bekannt gegeben worden ist;
- bei Hinterlegungen das Jahr, in dem die Hinterlegung beendet worden ist oder die Fristen der §§ 27 und 28 des Hinterlegungsgesetzes vom
- November 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 685) abgelaufen sind;
- bei Büchern über Urkundenverwahrungen (Abschnitt I Nr. 225 der Anlage) das Jahr, in dem alle darin verzeichneten Fälle erledigt sind;
- bei Gefangenenbüchern mit den dazugehörigen Gefangenenkarteien und bei den Listen über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände sowie bei Büchern und Nachweisen über die den Gefangenen abgenommenen Gelder das Jahr, in dem der Vollzug bezüglich aller darin aufgeführten Gefangenen beendet ist;
- für (Sammel)Akten mit den Unterlagen über die Wahl, Ernennung, Berufung oder Bestellung und Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter das Jahr des Ablaufs der jeweiligen Wahl- oder Amtsperiode;
- für Akten über sonstige Angelegenheiten, für die die Weglegung nicht durch besondere Vorschrift geregelt ist, das Jahr, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist.
(3)Soweit sich aus dem Landesbeamtengesetz nichts anderes ergibt, sind Personalakten abgeschlossen, 1. bei Beschäftigten
- a)im Falle des Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst mit Ablauf des Kalenderjahres des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze,
- b)im Falle der Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Altersgrenze hinaus mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet,
- c)im Falle des vorherigen Todes mit dem Ablauf des Todesjahres; 2. bei Notarinnen und Notaren, Notarassessorinnen und Notarassessoren, Rechtsbeiständen und sonstigen Inhaberinnen und Inhabern einer Rechtsberatungserlaubnis
- a)im Falle des Ausscheidens aus dem Amt oder dem Beruf mit Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 70. Lebensjahres,
- b)im Falle der Tätigkeit über das 70. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Amts- oder Berufsverhältnis endet,
- c)im Falle des vorherigen Todes mit dem Ablauf des Todesjahres,
- d)im Falle einer Notariatsverwaltung (§ 56 der Bundesnotarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255)) nach deren Abwicklung; wegen der Aufbewahrungsfristen für Akten und elektronische Akten über registrierte Personen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248), wird auf § 7 der Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069) verwiesen; 3. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Löschung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen oder die Auseinandersetzung abgeschlossen ist.
(4)Für Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften über Minderjährige sowie für die zur Zuständigkeit des Familiengerichts (bis zum
- August 2009: gegebenenfalls Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts) gehörenden Angelegenheiten sonstiger Fürsorge für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Absatz 1 sowie unabhängig von der tatsächlichen Beendigung der Sache mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die ehemals minderjährige Person, soweit mehrere Geschwister vorhanden sind, die jüngste an der Angelegenheit beteiligte, ehemals minderjährige Person, das
- Lebensjahr vollendet hat.
(5)Wird ein Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten bereits weggelegt sind (z.B. durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens), beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie erneut weggelegt worden sind, eine neue Aufbewahrungsfrist. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 JSchrAufbVO, vom 08.12.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 30.12.2016 § 4 JSchrAufbVO, vom 20.12.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 31.12.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 1 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F69NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=SchriftAufbV_SH_!_4