Landesverordnung über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut in der Justiz und der Justizverwaltung (Justizschriftgutaufbewahrungsverordnung - JSchrAufbVO) Vom 20. Dezember 2011 § 6
(1)Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 4 am 1. Januar 2012 in Kraft.
(2)Gleichzeitig treten die Aufbewahrungsbestimmungen vom
- August 2004 - II 423/1452-208 SH -(SchlHA S. 244), zuletzt geändert durch Erlass vom
- Januar 2007 - II 173/1452-208 SH - (nicht veröffentlicht), die Allgemeine Verfügung vom
- Oktober 1982 - V 120/1452-124 - (SchlHA S. 182) über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut in Justizverwaltungssachen bei den Gerichten der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Schleswig-Holstein, geändert durch Allgemeine Verfügung vom
- März 1991 - V 100 b/1452-124 - (SchlHA S. 62), sowie die Allgemeine Verfügung vom
- Oktober 1996 - II 120 a/1452-39 SH -(SchlHA S. 314) über die Aufbewahrungsfristen für Personalakten der Richterinnen und Richter, der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter, der Rechtsanwälte, Notare, Rechtsbeistände und Prozessagenten außer Kraft.
(3)Die Bestimmungen über die Aufbewahrung, die Aussonderung, die Ablieferung und die Vernichtung des Schriftgutes in Rechtssachen
- a)des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Allgemeine Verfügung vom 20. September 1971 - V/12/1452 FG-1 - <SchlHA S. 222>),
- b)bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Schleswig-Holstein (Allgemeine Verfügung vom 3. Juni 1970 - V/120/1452 Soz.-3 -<SchlHA S. 133>, geändert durch Allgemeine Verfügung vom 12. November 1973 - V/12/1452 Soz.-3- <SchlHA 1974 S. 14>),
- c)bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Schleswig-Holstein (Allgemeine Verfügung vom 1. Juni 1970 - V/120/1452 Verw.-3 - <SchlHA S. 131>, geändert durch Allgemeine Verfügung vom 12. März 1991 - V 100 b/1452 Verw.-3 - <SchlHA S. 58>) sowie die Verwaltungsvorschrift der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein über die Aufbewahrung und Aussonderung von Unterlagen in Rechts- und Verwaltungssachen bei den Gerichten für Arbeitssachen vom 19. November 1997 (nicht veröffentlicht) sind weiterhin anzuwenden, sofern diese Verordnung keine anderen Bestimmungen enthält.
(4)Für das am
- Januar 2012 bereits weggelegte oder abgeschlossene Schriftgut sind die Regelungen dieser Verordnung spätestens am
- Januar 2015 anzuwenden.
(5)Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 JSchrAufbVO, vom 05.12.2016, gültig ab 31.12.2016 bis 30.12.2021 § 6 JSchrAufbVO, vom 08.12.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 30.12.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 1 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F69NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=SchriftAufbV_SH_!_6