verordnung über die Arbeitszeit von Studienleiterinnen und Studienleitern des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (StLAZVO) Vom 10. Mai 2016 Anlage zu § 3 Tätigkeiten Zeit
§ 3
der Landesverordnung über die Arbeitszeit von Studienleiterinnen und Studienleitern des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (StLAZVO) vom
- Mai 2016 (NBl. MSB. Schl.-H. 2016 S. 105) werden für unwirksam erklärt. Bis zur Neuregelung sind die Zeitstunden für die Fahrstrecken entsprechend dem tatsächlichen Anfall nach § 2 Satz 1 StLAZVO in Ansatz zu bringen.“ Diese Entscheidung ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung allgemein verbindlich.] [Red. Anm.: Entsprechend der Bekanntmachung vom
- September 2018 (NBl.MBWK.Schl.-H. S. 446) gilt folgendes Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
- Juni 2018 - 2 KN 1/17: „Die jeweils pauschalierten Zeitstunden für die Fahrstrecken in Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 sowie Nr.
§ 3
der Landesverordnung über die Arbeitszeit von Studienleiterinnen und Studienleitern des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (StLAZVO) vom
- Mai 2016 (NBl. MSB. Schl.-H. 2016 S. 105) werden für unwirksam erklärt. Bis zur Neuregelung sind die Zeitstunden für die Fahrstrecken entsprechend dem tatsächlichen Anfall nach § 2 Satz 1 StLAZVO in Ansatz zu bringen.“ Diese Entscheidung ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung allgemein verbindlich.] [Red. Anm.: Entsprechend der Bekanntmachung vom
- September 2018 (NBl.MBWK.Schl.-H. S. 446) gilt folgendes Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
- Juni 2018 - 2 KN 1/17: „Die jeweils pauschalierten Zeitstunden für die Fahrstrecken in Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 sowie Nr.
§ 3
der Landesverordnung über die Arbeitszeit von Studienleiterinnen und Studienleitern des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (StLAZVO) vom
- Mai 2016 (NBl. MSB. Schl.-H. 2016 S. 105) werden für unwirksam erklärt. Bis zur Neuregelung sind die Zeitstunden für die Fahrstrecken entsprechend dem tatsächlichen Anfall nach § 2 Satz 1 StLAZVO in Ansatz zu bringen.“ Diese Entscheidung ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung allgemein verbindlich.] [Red. Anm.: Entsprechend der Bekanntmachung vom
- September 2018 (NBl.MBWK.Schl.-H. S. 446) gilt folgendes Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
- Juni 2018 - 2 KN 1/17: „Die jeweils pauschalierten Zeitstunden für die Fahrstrecken in Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 sowie Nr.
§ 3
der Landesverordnung über die Arbeitszeit von Studienleiterinnen und Studienleitern des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (StLAZVO) vom 10. Mai 2016 (NBl. MSB. Schl.-H. 2016 S. 105) werden für unwirksam erklärt. Bis zur Neuregelung sind die Zeitstunden für die Fahrstrecken entsprechend dem tatsächlichen Anfall nach § 2 Satz 1 StLAZVO in Ansatz zu bringen.“ Diese Entscheidung ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung allgemein verbindlich.] Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F6ANN00000000009