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§ 3 KurortVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Artbezeichnungen für Kurorte Landesverordnung über die Anerkennung als Kurort, Erholungsort oder Tourismu

Landesverordnung über die Anerkennung als Kurort, Erholungsort oder Tourismusort (KurortVO) Vom 25. November 2009 § 3 Artbezeichnungen für Kurorte Kurorte entsprechen den nachstehenden Artbezeichnungen, wenn sie folgende besondere Merkmale erfüllen: 1. Heilbad

  1. a)natürliche, wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung kurmäßig bewährte Heilmittel des Bodens,
  2. b)mindestens eine Praxis einer Badeärztin oder eines Badearztes,
  3. c)Kurpark sowie Einrichtungen zur Abgabe und Anwendung der Kurmittel, insbesondere ein Kurmittelhaus,
  4. d)vom Verkehr ungestörte Park- und Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren, Spiel-, Sport- und Liegewiesen,
  5. e)während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens einer staatlich geprüften Diät-Assistentin oder eines staatlich geprüften Diät-Assistenten; 2. Seeheilbad
  6. a)Lage an der Meeresküste; die Ortsmitte darf grundsätzlich nicht mehr als zwei Kilometer vom Strand entfernt sein,
  7. b)wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität,
  8. c)mindestens eine Praxis einer Badeärztin oder eines Badearztes,
  9. d)Einrichtungen zur Abgabe und Anwendung der Kurmittel, insbesondere ein Kurmittelhaus,
  10. e)gepflegter und bewachter Badestrand,
  11. f)Strandpromenaden, vom Verkehr ungestörte Parkanlagen sowie Strand- oder Landschaftswege, Möglichkeiten für Spiel und Sport,
  12. g)während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens einer staatlich geprüften Diät-Assistentin oder eines staatlich geprüften Diät-Assistenten; 3. Seebad
  13. a)Lage an der Meeresküste; die Ortsmitte darf grundsätzlich nicht mehr als zwei Kilometer vom Strand entfernt sein,
  14. b)klimatisch begünstigte Lage,
  15. c)mindestens eine Arztpraxis,
  16. d)gepflegter und bewachter Badestrand,
  17. e)Strandpromenaden, vom Verkehr ungestörte Parkanlagen sowie Strand- oder Landschaftswege, Möglichkeiten für Spiel und Sport; 4. Kneipp-Heilbad
  18. a)umfassende, unter dauernder ärztlicher Betreuung stehende Einrichtungen zur Durchführung von wissenschaftlich anerkannten hydrotherapeutischen Kuren, insbesondere nach Kneipp,
  19. b)wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität,
  20. c)mindestens eine Praxis einer Badeärztin oder eines Badearztes,
  21. d)Betreuung durch Personen mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Masseurin und medizinische Bademeisterin“ oder „Masseur und medizinischer Bademeister“,
  22. e)mindestens zehnjährige Bewährung als Kneipp-Kurort,
  23. f)Kurpark, Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren,
  24. g)während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens einer staatlich geprüften Diät-Assistentin oder eines staatlich geprüften Diät-Assistenten; 5. Kneipp-Kurort
  25. a)verschiedenartige Einrichtungen zur Durchführung von wissenschaftlich anerkannten hydrotherapeutischen Kuren, insbesondere nach Kneipp, in mindestens drei Kurbetrieben mit insgesamt mindestens 100 Betten,
  26. b)wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität,
  27. c)mindestens eine Praxis einer Kurärztin oder eines Kurarztes,
  28. d)Betreuung durch Personen mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Masseurin und medizinische Bademeisterin“ oder „Masseur und medizinischer Bademeister“,
  29. e)Kurpark, Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Tarrainkuren,
  30. f)während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens einer staatlich geprüften Diät-Assistentin oder eines staatlich geprüften Diät-Assistenten; 6. Heilklimatischer Kurort
  31. a)wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung kurmäßig bewährtes therapeutisch anwendbares Klima und eine durch bioklimatische Analyse und Beurteilung nachgewiesene Luftqualität; das Klima ist durch eine Klimastation an mindestens einer im Einvernehmen mit der für Tourismus zuständigen obersten Landesbehörde festgelegten Stelle laufend zu überwachen,
  32. b)mindestens eine Praxis einer Kurärztin oder eines Kurarztes,
  33. c)Kurpark sowie Einrichtungen zur Durchführung einer Klimakur, insbesondere ein Kurmittelhaus,
  34. d)Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldlagen mit gekennzeichneten Kurübungswegen für Terrainkuren, Liegehallen mit Sonnen-und Schattenlage,
  35. e)während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens einer staatlich geprüften Diät-Assistentin oder eines staatlich geprüften Diät-Assistenten; 7. Luftkurort
  36. a)wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität,
  37. b)mindestens eine Arztpraxis,
  38. c)Einrichtungen zur Durchführung einer Klimakur, insbesondere Park- oder Waldanlagen mit gekennzeichneten Wanderwegen, Spiel-, Sport- und Liegewiesen,
  39. d)Freibad und in angemessener Entfernung ein Hallenbad. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 860 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F70NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KurAnerkV_SH_!_3

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