Landesverordnung über die Anerkennung als Kurort, Erholungsort oder Tourismusort (KurortVO) Vom 25. November 2009 § 3 Artbezeichnungen für Kurorte Kurorte entsprechen den nachstehenden Artbezeichnungen, wenn sie folgende besondere Merkmale erfüllen: 1. Heilbad
- a)natürliche, wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung kurmäßig bewährte Heilmittel des Bodens,
- b)mindestens eine Praxis einer Badeärztin oder eines Badearztes,
- c)Kurpark sowie Einrichtungen zur Abgabe und Anwendung der Kurmittel, insbesondere ein Kurmittelhaus,
- d)vom Verkehr ungestörte Park- und Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren, Spiel-, Sport- und Liegewiesen,
- e)während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens einer staatlich geprüften Diät-Assistentin oder eines staatlich geprüften Diät-Assistenten; 2. Seeheilbad
- a)Lage an der Meeresküste; die Ortsmitte darf grundsätzlich nicht mehr als zwei Kilometer vom Strand entfernt sein,
- b)wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität,
- c)mindestens eine Praxis einer Badeärztin oder eines Badearztes,
- d)Einrichtungen zur Abgabe und Anwendung der Kurmittel, insbesondere ein Kurmittelhaus,
- e)gepflegter und bewachter Badestrand,
- f)Strandpromenaden, vom Verkehr ungestörte Parkanlagen sowie Strand- oder Landschaftswege, Möglichkeiten für Spiel und Sport,
- g)während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens einer staatlich geprüften Diät-Assistentin oder eines staatlich geprüften Diät-Assistenten; 3. Seebad
- a)Lage an der Meeresküste; die Ortsmitte darf grundsätzlich nicht mehr als zwei Kilometer vom Strand entfernt sein,
- b)klimatisch begünstigte Lage,
- c)mindestens eine Arztpraxis,
- d)gepflegter und bewachter Badestrand,
- e)Strandpromenaden, vom Verkehr ungestörte Parkanlagen sowie Strand- oder Landschaftswege, Möglichkeiten für Spiel und Sport; 4. Kneipp-Heilbad
- a)umfassende, unter dauernder ärztlicher Betreuung stehende Einrichtungen zur Durchführung von wissenschaftlich anerkannten hydrotherapeutischen Kuren, insbesondere nach Kneipp,
- b)wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität,
- c)mindestens eine Praxis einer Badeärztin oder eines Badearztes,
- d)Betreuung durch Personen mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Masseurin und medizinische Bademeisterin“ oder „Masseur und medizinischer Bademeister“,
- e)mindestens zehnjährige Bewährung als Kneipp-Kurort,
- f)Kurpark, Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren,
- g)während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens einer staatlich geprüften Diät-Assistentin oder eines staatlich geprüften Diät-Assistenten; 5. Kneipp-Kurort
- a)verschiedenartige Einrichtungen zur Durchführung von wissenschaftlich anerkannten hydrotherapeutischen Kuren, insbesondere nach Kneipp, in mindestens drei Kurbetrieben mit insgesamt mindestens 100 Betten,
- b)wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität,
- c)mindestens eine Praxis einer Kurärztin oder eines Kurarztes,
- d)Betreuung durch Personen mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Masseurin und medizinische Bademeisterin“ oder „Masseur und medizinischer Bademeister“,
- e)Kurpark, Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Tarrainkuren,
- f)während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens einer staatlich geprüften Diät-Assistentin oder eines staatlich geprüften Diät-Assistenten; 6. Heilklimatischer Kurort
- a)wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung kurmäßig bewährtes therapeutisch anwendbares Klima und eine durch bioklimatische Analyse und Beurteilung nachgewiesene Luftqualität; das Klima ist durch eine Klimastation an mindestens einer im Einvernehmen mit der für Tourismus zuständigen obersten Landesbehörde festgelegten Stelle laufend zu überwachen,
- b)mindestens eine Praxis einer Kurärztin oder eines Kurarztes,
- c)Kurpark sowie Einrichtungen zur Durchführung einer Klimakur, insbesondere ein Kurmittelhaus,
- d)Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldlagen mit gekennzeichneten Kurübungswegen für Terrainkuren, Liegehallen mit Sonnen-und Schattenlage,
- e)während der Kurzeit Diätberatung; in Krankenhäusern und Diätküchenbetrieben Beschäftigung mindestens einer staatlich geprüften Diät-Assistentin oder eines staatlich geprüften Diät-Assistenten; 7. Luftkurort
- a)wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte klimatische Eigenschaften und eine entsprechende Luftqualität,
- b)mindestens eine Arztpraxis,
- c)Einrichtungen zur Durchführung einer Klimakur, insbesondere Park- oder Waldanlagen mit gekennzeichneten Wanderwegen, Spiel-, Sport- und Liegewiesen,
- d)Freibad und in angemessener Entfernung ein Hallenbad. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 860 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F70NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KurAnerkV_SH_!_3