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§ 2 HochschulencoronaVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Grundsätze für den Lehrbetrieb Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der

Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Hochschulen (Hochschulen-Coronaverordnung - HochschulencoronaVO) Vom 16. April 2021 * § 2 Grundsätze für den Lehrbetrieb

(1)Der Lehrbetrieb an Hochschulen findet, soweit nicht diese Verordnung Ausnahmen zulässt, in digitaler Form statt.
(2)Prüfungen in Präsenz sind zu verschieben, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn sich durch eine Verschiebung der Studienabschluss unzumutbar verzögern würde. Findet eine Prüfung in Präsenz statt, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
(3)Praktische Lehrveranstaltungen und an Kunsthochschulen künstlerisches Arbeiten sind in Präsenz zulässig. Für diese Veranstaltungen gilt:
  1. Es ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern in Absatz 4 und 5 nichts anderes geregelt ist.
  2. Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern in Absatz 4 und 5 nichts anderes geregelt ist. Aus besonderen räumlichen Gründen, insbesondere in Laboren oder Räumen für künstlerisches Arbeiten, kann vom Mindestabstand nach Satz 1 abgewichen werden. In der Human- und Zahnmedizin, in der Pharmazie und in den Studiengängen zu den Gesundheitsfachberufen ist es zulässig, die Möglichkeiten der Abweichungsverordnungen zu den jeweiligen Approbationsordnungen und die Verordnung zur Sicherstellung der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen zu nutzen.
(4)Für sportpraktische Lehrveranstaltungen gilt:
  1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht.
  2. Zuschauer haben keinen Zutritt.
  3. Vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.
(5)Für musikpraktische Lehrveranstaltungen gilt: 1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht. 2. Zuschauer haben keinen Zutritt. 3. Aktivitäten in geschlossenen Räumen mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten sind nur zulässig, wenn
  1. a)es sich um Solodarbietungen oder um Musikproben handelt,
  2. b)zwischen den Akteurinnen und Akteuren jeweils ein Mindestabstand von 2,5 Metern eingehalten wird oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird,
  3. c)sich das Hygienekonzept neben den in § 5 Absatz 1 Satz 3 genannten Punkten auch zu dem in Buchstabe b genannten Mindestabstand, der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände, dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten, der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander verhält. 4. In allen anderen Fällen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
(6)Lehrende sind für die Dauer einer sport- oder musikpraktischen Lehrveranstaltung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, in allen anderen Veranstaltungen ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht während der gesamten Lehrveranstaltung sichergestellt ist.
(7)Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom
  1. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  2. März 2021 (BAnz AT 12.03.2021 V1), bleiben unberührt. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am
  3. April 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210416_Hochschulen-Coronaverordnung.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 512 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F73NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaHSchulV_SH_!_2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.