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§ 1 AbgVerhaltRegl SH 2018 Landesnorm Schleswig-Holstein - Anzeigepflicht Verhaltensregeln für die Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Verhaltensregeln für die Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages Vom 28. September § 1 Anzeigepflicht

(1)Ein Mitglied des Landtages ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen:
  1. Geburtsort und -datum, Beruf;
  2. aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Landtag regelmäßige Tätigkeiten. Dazu gehören die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit sowie Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder vergleichbaren Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, eines Vereines, Verbandes sowie einer Stiftung.
(2)Ein Mitglied des Landtages ist zusätzlich verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich die folgenden einmaligen und regelmäßigen Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden beziehungsweise wirksam sind, anzuzeigen:
  1. entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Darunter fallen zum Beispiel die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-, publizistische und Vortragstätigkeiten. Die Anzeigepflicht entfällt für die Tätigkeit als Mitglied der Landesregierung;
  2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder vergleichbaren Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, eines Vereines, Verbandes sowie einer Stiftung;
  3. das Bestehen beziehungsweise der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;
  4. Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften in der Art und Höhe, wenn a) dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird oder b) aus der Gesellschafterstellung eine miterwirtschaftende Tätigkeit folgt, die von der Gesellschaft nicht eigens vergütet wird. Die Grenzen der Anzeigepflicht legt die Präsidentin oder der Präsident in den gemäß Absatz 5 zu erlassenden Ausführungsbestimmungen fest.
(3)Ein Mitglied des Landtages ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich die jährlichen Gesamteinkünfte aus den nach Absatz 2 anzeigepflichtigen Tätigkeiten, Vereinbarungen und Beteiligungen anzugeben, wenn diese im Jahr den Betrag von 12.000 Euro übersteigen. Zu Grunde zu legen sind hierbei die Einkünfte im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes.
(4)Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen. Die Anzeige der Gesamteinkünfte nach Absatz 3 muss bis zum Ablauf des zweiten Quartals des folgenden Kalenderjahres erfolgen.
(5)Die Präsidentin oder der Präsident erlässt im Benehmen mit dem Ältestenrat Ausführungsbestimmungen über Inhalt, Umfang und gegebenenfalls abweichende Zeitpunkte der Anzeigepflicht. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2018, 655 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F76NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AbgVerhaltRegl_SH_!_1

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