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§ 8 AbgVerhaltRegl SH 2018 Landesnorm Schleswig-Holstein - Verfahren Verhaltensregeln für die Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom

Verhaltensregeln für die Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages Vom 28. September § 8 Verfahren

(1)Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, holt die Präsidentin oder der Präsident zunächst dessen Stellungnahme ein und leitet eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Sie oder er kann von dem betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten.
(2)Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten, dass ein minder schwerer Fall beziehungsweise leichte Fahrlässigkeit vorliegt (zum Beispiel Überschreitung von Anzeigefristen), wird das betreffende Mitglied ermahnt. Ansonsten teilt sie oder er das Ergebnis der Überprüfung dem Ältestenrat mit. Die Präsidentin oder der Präsident stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds im Benehmen mit dem Ältestenrat fest, ob ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln vorliegt. Die Feststellung, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 46 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtages veröffentlicht.
(3)Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung gegen ein Mitglied des Ältestenrates, nimmt das betroffene Mitglied des Landtages an Sitzungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht teil. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Präsidentin oder der Präsident ihre oder seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, hat ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zu verfahren.
(4)Die Präsidentin oder der Präsident kann im Benehmen mit dem Ältestenrat gegen das Mitglied des Landtages, das anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht angezeigt hat, nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld festsetzen. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens. Es kann bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festgesetzt werden. Die Präsidentin oder der Präsident macht die Festsetzung durch Verwaltungsakt geltend. Auf Wunsch des betreffenden Mitglieds kann eine Ratenzahlung vereinbart werden.
(5)In Fällen des § 46 Absatz 3 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes leitet die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung des betroffenen Mitglieds eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Dabei ist bei der Prüfung auf Vorliegen einer angemessenen Gegenleistung im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 3 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen; hilfsweise ist entscheidend, ob Leistung und Gegenleistung offensichtlich außer Verhältnis stehen. Maßnahmen nach diesem Absatz setzen voraus, dass der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Die Präsidentin oder der Präsident kann von dem Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten. Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten, dass eine unzulässige Zuwendung nach § 46 Absatz 2 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes vorliegt, teilt sie oder er das Ergebnis der Überprüfung dem Ältestenrat mit. Die Präsidentin oder der Präsident stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds im Benehmen mit dem Ältestenrat fest, ob ein Verstoß gegen § 46 Absatz 2 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes vorliegt. Die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch gemäß § 46 Absatz 3 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes durch Verwaltungsakt geltend. Die Feststellung, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten nach dem Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetz verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 46 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtages veröffentlicht. Absatz 3 gilt entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2018, 655 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002F76NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AbgVerhaltRegl_SH_!_8

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